Urteil des BVerwG vom 12.09.2002

Politische Verfolgung, Rüge, Erkenntnis, Kosovo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 256.02
OVG 14 A 4372/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 23. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen
Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die behauptete Abweichung der Berufungsentscheidung von dem
zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober
1999 - BVerwG 9 C 15.99 - (BVerwGE 109, 353) ist schon deshalb
nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Beschwerde keine
rechtsatzmäßigen Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts
aufzeigt, die in dem behaupteten grundsätzlichen Widerspruch
zu den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
stehen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Berufungsge-
richt aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen davon
ausgegangen ist, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in seinen
Heimatstaat (Bundesrepublik Jugoslawien) keine politische Ver-
folgung droht, und zwar weder bei einer Rückkehr in den Kosovo
(UA S. 6 ff.) noch bei einer Rückkehr in andere Landesteile
(UA S. 18 f.). Das Berufungsgericht hat danach seiner Ent-
scheidung die tatrichterliche Erkenntnis zugrunde gelegt, dass
dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine regio-
nale politische Verfolgung droht, wie es die von der Beschwer-
de zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraus-
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setzt. Soweit kann daher im Übrigen auch die behauptete Diver-
genz nicht vorliegen.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil auf einen Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2001 - 5 A
1608/01.A - geltend macht, ist auch diese Rüge nicht schlüssig
begründet. Weder wird von der Beschwerde ausgeführt, worauf
sich die Bezugnahme im Einzelnen bezieht und inwiefern sie
entscheidungserheblich gewesen sein soll, noch wird ausge-
führt, was der Kläger bei Gewährung des vermissten rechtlichen
Gehörs im Einzelnen vorgetragen hätte und inwiefern dies zu
einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck