Urteil des BVerwG vom 25.06.2004

Richteramt, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 255.03 (1 PKH 81.03) (1 C 12.04)
OVG A 3 S 567/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskos-
tenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, als Prozessbevollmäch-
tigter beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. April
2003 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es erübrige sich, "die Verfolgungsgefahr im
Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem
Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt". Diese Gefahr sei
vielmehr - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Ausländers - nur im Hinblick
auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat (hier: Syrien) zu prüfen.
Damit weicht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht,
von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C
172.95 - BVerwGE 101, 328 ff. aufgestellten Grundsätzen ab, wonach sowohl das
Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat, d.h. regel-
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mäßig durch den Staat der Staatsangehörigkeit, eine subsidiäre Zuflucht bietet
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Abwei-
chung.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 12.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Richter Beck