Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Disposition, Berufungskläger, Abweisung, Anerkennung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 255.02
VGH 5 UE 3574/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der
Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe bei der Frage
längerfristiger Inhaftierungen tamilischer Volkszugehöriger im
Großraum Colombo seine Sachaufklärungspflicht sowie den An-
spruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Es sei davon ausgegangen, dass es zu derartigen Inhaftierungen
komme, wenn die Polizei "aufgrund der Gesamtumstände" der fes-
ten Überzeugung sei, dass ein Verdächtiger in terroristische
Aktivitäten der LTTE verwickelt sei bzw. Mitverantwortung
hieran trage. Inhaftierungen von mehr als nur kurzer Dauer er-
schienen auch bereits "bei geringen Verdachtsmomenten" ge-
rechtfertigt, wenn die Intensität der abzuwendenden Gefahr
neuer Anschläge durch die LTTE sehr groß sei. Die in diesem
Zusammenhang von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler
sind bereits nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der
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Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergan-
genen Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 214.02 im Einzelnen
ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe
zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Be-
rufungsverfahrens geworden. Denn der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) habe insoweit nicht
die Zulassung der Berufung beantragt. Diese Rüge greift nicht
durch. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die
Ziff. 1 (Art. 16 a GG), Ziff. 2 (§ 51 Abs. 1 AuslG) und
Ziff. 4 (Abschiebungsandrohung) des ablehnenden Bescheids der
Beklagten vom 21. Juni 1993 aufgehoben und die Beklagte ver-
pflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen. Hinsichtlich Ziff. 3 des Ablehnungsbescheids (§ 53
AuslG), zu der der Kläger ausdrücklich einen Hilfsantrag ge-
stellt hatte, hatte das Verwaltungsgericht keine Entscheidung
getroffen. Der Bundesbeauftragte hat daraufhin beantragt, die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen
"und unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen sowie
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
nicht vorliegen". Das Berufungsgericht hat auf diesen Antrag
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (unein-
geschränkt) zugelassen und auch den Anspruch auf Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als Gegenstand
des Berufungsverfahrens angesehen und hierüber entschieden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies rechtlich
nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-
nats fällt ein Hilfsantrag - wie der Antrag zu § 53 AuslG im
Rahmen einer Asylklage -, über den die Vorinstanz, wie hier
das Verwaltungsgericht, nicht zu entscheiden brauchte, weil
sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel
der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag in
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der Rechtsmittelinstanz ebenfalls an. Dies entspricht regelmä-
ßig dem Interesse des klagenden Asylbewerbers, weil andern-
falls eine negative Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid
des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
bestandskräftig würde. In der Rechtsprechung des Senats ist
weiterhin geklärt, dass es nicht zur Disposition des Bundesbe-
auftragten als Berufungskläger steht, das klägerische Begehren
derart einzuschränken, dass vom Berufungsgericht trotz Abwei-
sung des Hauptantrages nicht über den Hilfsantrag zu entschei-
den ist. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der Zulassungs-
entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom
15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 = Buch-
holz 402.240 § 50 AuslG Nr. 2 und Beschluss vom 24. Mai 2000
- BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36
m.w.N.).
Die Beschwerde rügt schließlich, das Berufungsgericht habe zu
Unrecht nicht über die Frage entschieden, ob die Ausreiseauf-
forderung und die Abschiebungsandrohung unter Ziff. 4 des ab-
lehnenden Bescheids der Beklagten rechtlichen Bedenken unter-
liegt. Dieser Vorwurf trifft gleichfalls nicht zu. Ausweislich
des Urteilstenors hat das Berufungsgericht (auch) die Aufhe-
bung der Ziff. 4 des Ablehnungsbescheids der Beklagten durch
das Verwaltungsgericht geändert und die Klage insgesamt abge-
wiesen. Damit ist auch eine Entscheidung hinsichtlich der Ab-
schiebungsandrohung getroffen. Im Übrigen könnte die Beschwer-
de ihren Vorwurf, träfe er zu, nicht mit einer Verfahrensrüge
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern lediglich mit einem
fristgebundenen Antrag an das Berufungsgericht auf Urteilser-
gänzung nach § 120 VwGO verfolgen.
Versteht man die Beschwerde dahin, dass - gewissermaßen hilfs-
weise - als Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geltend ge-
macht wird, das Berufungsgericht hätte in den Urteilsgründen
jedenfalls auf die Problematik der in der Abschiebungsandro-
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hung festgesetzten einwöchigen Ausreisefrist eingehen müssen,
ist eine Gehörsrüge ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die
Beschwerde trägt weder vor, dass der Kläger sich im Berufungs-
verfahren auf diesen Gesichtspunkt berufen hat, noch zeigt sie
auf, inwiefern die Dauer der Ausreisefrist hier aus anderen
Gründen hätte erörtert werden müssen. Die Frage der Ausreise-
frist ist für Fälle wie den vorliegenden, in dem nach Ableh-
nung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet der Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg
hatte, durch § 37 Abs. 2 AsylVfG eindeutig geregelt. Die Aus-
reisefrist endet danach kraft Gesetzes, ohne dass es einer
weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf, einen Monat nach
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Auf den Be-
stand der Abschiebungsandrohung selbst würde sich im Übrigen
auch eine rechtswidrige Fristsetzung nicht auswirken (vgl.
hierzu Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 9 C 22.00 - BVerwGE
114, 122). Inwiefern der Kläger durch unterbliebene Ausführun-
gen zur Ausreisefrist in seinem Anspruch auf Gewährung recht-
lichen Gehörs verletzt sein soll, ist angesichts dieser Sach-
lage nicht ersichtlich.
Weitere Verfahrensrügen erhebt die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck