Urteil des BVerwG vom 11.01.2007

Urteil vom 11.01.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 254.06
OVG 7 N 83.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
27. September 2006 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt
wurde (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO), nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5
ZPO.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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