Urteil des BVerwG vom 15.04.2004

Demokratische Republik Kongo, Gefährdung, Hund, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 254.03
OVG 4 A 772/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2003 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
sowie auf Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und
des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht
den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situati-
on des Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Be-
schwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung
durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur
Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwer-
debegründung S. 2), sowie mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokra-
tischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht
aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG
1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren weiter geltend gemacht wird,
das Oberverwaltungsgericht hätte erneut Berichte zu einer Gefährdung von Rück-
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kehrern in die Demokratische Republik Kongo wegen exilpolitischer Aktivitäten ein-
holen müssen (Beschwerdebegründung S. 5/6), befasst sich die Beschwerde schon
nicht mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss (BA S. 8 Abs. 2), dass es
hierauf nicht ankomme. Entsprechendes gilt für die Rüge einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 6 sowie BA S. 8).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter