Urteil des BVerwG vom 13.08.2002

Bhutan

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 254.02 (1 PKH 49.02)
VGH 8 B 97.32723
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhuta-
nische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den in-
dischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob Mit-
glieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan politisch aktiv
sind", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr
die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tat-
sächlicher Feststellungen. In diesem Zusammenhang wendet sich
die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche
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Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung
der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter