Urteil des BVerwG vom 21.05.2004

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 253.03
VGH A 6 S 103/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 24. Juli 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6
AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK durch das Berufungsgericht gerüg-
te Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers ist nicht
schlüssig dargelegt. Die Beschwerde legt ferner die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechen-
den Weise dar (vgl. auch Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
DÖV 1998, 117 f. = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26).
Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und den
übrigen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 4. März 2004 - BVerwG
1 B 122.03 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter