Urteil des BVerwG vom 21.05.2004

Asyl, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 252.03
VGH A 6 S 971/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 24. Juli 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die hin-
sichtlich der Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG und
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK durch das Berufungsgericht gerügte Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers ist nicht schlüssig
dargelegt. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner eine Verletzung des Mündlich-
keitsprinzips (Beschwerdebegründung S. 27 ff.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, wa-
rum das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht durch Beschluss nach § 130 a
VwGO hätte entscheiden dürfen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für diese
Verfahrensweise nach den Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben sind und
von der Beschwerde nicht angegriffen werden. Im Übrigen verkennt die Beschwerde,
dass der so genannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab wegen Vorverfol-
gung, auf den sie sich in diesem Zusammenhang bezieht, nur im Asyl- und Flücht-
lingsrecht, nicht aber bei § 53 AuslG heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezem-
ber 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - InfAuslR 1997, 284 f. = NVwZ-RR 1997, 740 f. und
vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 f.). Die Beschwerde legt
ferner die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen
Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar (vgl. auch Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 f. = Buchholz 310 § 133
VwGO n.F. Nr. 26).
Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und den
übrigen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 4. März 2004 - BVerwG
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1 B 122.03 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter