Urteil des BVerwG vom 11.07.2003

Emrk, Ausweisung, Abschiebung, Ausnahmefall

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 252.02
VGH 24 B 01.2393
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Vermeidung der Staa-
tenlosigkeit zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gehört, auf die sich der
Kläger berufen kann, wenn die völkerrechtswidrige Staatenlosigkeit durch gesetzliche Erfor-
dernisse des Einbürgerungsverfahrens der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde.
Die Beschwerde legt indes nicht dar, inwiefern es in dem angestrebten Revisionsverfahren
auf diese Frage überhaupt ankommen soll. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Auswei-
sung und die Ankündigung der Abschiebung nach Rumänien in dem Bescheid der Auslän-
derbehörde vom 3. November 2000. Inwiefern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser
Maßnahmen die von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bedeutung sein soll, lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob ein geringerer Ausweisungsschutz bei Einbür-
gerungsbewerbern rechtlich begründbar ist, die bereits eine Einbürgerungszusicherung er-
halten haben, gegenüber Ausländern, die keine Einbürgerung begehren, jedoch eine Aufent-
haltsberechtigung beantragt und erhalten haben. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem
Revisionsverfahren, da sich der Umfang des besonderen Ausweisungsschutzes ohne weite-
res aus der gesetzlichen Regelung in § 48 AuslG ergibt. Einbürgerungsbewerber, auch wenn
sie eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, genießen danach keinen besonderen
Ausweisungsschutz. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass hinsichtlich dieses
Personenkreises eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke bestünde oder er aus Gründen
höherrangigen Rechts im Rahmen der Ausweisungsregelung den Inhabern einer Aufent-
haltsberechtigung gleichgestellt werden müsste, sind von der Beschwerde nicht vorgetragen
und nicht erkennbar. Die Argumentation der Beschwerde, dass eine Gleichstellung von Ein-
bürgerungsbewerbern mit Aufenthaltsberechtigten praktisch sinnvoll sei, um eine Vielzahl
unnötiger Aufenthaltsberechtigungsanträge von Einbürgerungsbewerbern zu vermeiden,
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Die weitere als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob Art. 8 Abs. 2 EMRK einen
gesondert zu prüfenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beinhaltet, rechtfertigt ebenfalls nicht
die Zulassung der Revision. Dass eine Ausweisung, die in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützte Recht auf Wahrung des Familienlebens eingreift, nur zu einem der in Abs. 2 der
Vorschrift zugelassenen Ziele - u.a. Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der
öffentlichen Ordnung - und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf, ergibt sich
aus dem Konventionstext ("in einer demokratischen Gesellschaft notwendig") und steht nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - sowie
der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer Fra-
ge. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Art. 8
EMRK im Einzelfall etwa zu entnehmender weitergehender Ausweisungsschutz bei Anwen-
dung des Ausländergesetzes zu beachten ist (Beschluss vom 22. Februar 1993 - BVerwG
1 B 7.93 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 9 = InfAuslR 1993, 257; Beschluss vom
21. August 1995 - BVerwG 1 B 119.95 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 3; für den
Fall einer "Ist"-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG: Beschluss vom 21. August 1997
- BVerwG 1 B 163.97 - , jeweils m.w.N.). Weiterhin hat der Senat in ständiger Recht-
sprechung ausgeführt, dass das differenzierte Regelwerk der Ausweisungsgründe in den
§§ 45 ff. AuslG grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK - und damit auch dem
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit - entspricht (Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 1 C
27.96 - BVerwGE 107, 58, 73; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 -
BVerwGE 106, 13, 22). Dies gilt auch für die "Ist"-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG, die
besonders schwere und gefährliche Straftaten und ein dementsprechend hohes öffentliches
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bei gleichzeitigem Fehlen von besonderem Auswei-
sungsschutz voraussetzt (vgl. zur Vereinbarkeit von § 47 Abs. 1 AuslG mit dem verfassungs-
rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Beschluss vom 10. Dezember 1993
- BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2). Dabei ist auch zu berück-
sichtigen, dass Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz als Art. 6 GG vermittelt, soweit
sich die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen - wie hier bei dem Verhältnis des
Vaters zu seinen minderjährigen ehelichen Kindern (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1997,
a.a.O.) - decken. Danach kann allenfalls in höchst seltenen, außergewöhnlichen Fällen trotz
Vorliegens der Voraussetzungen für eine "Ist"-Ausweisung hiervon wegen Unverhältnismä-
ßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK abzusehen sein (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 1993,
a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 - AuAS 2003,64
= NVwZ-RR 2003, 304). Soweit die Beschwerde mit ihren Ausführungen der Sache nach auf
die Frage zielt, wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, führt dies nicht auf eine in ver-
allgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage. Ob ein Ausnahmefall vorliegt,
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ist vielmehr nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und deshalb einer
rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die weitere Frage, ob es zur Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2
EMRK genügt, wenn der Staat sich lediglich auf generalpräventive Argumente stützt, oder ob
es im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung einer spezialpräventiven
Begründung bedarf, betrifft ebenfalls die vom Berufungsgericht der Sache nach vorgenom-
mene Prüfung, ob hier ganz ausnahmsweise von einer "Ist"-Ausweisung abzusehen ist, weil
sie sich im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig erweist. Das Be-
rufungsgericht hat einen Ausnahmefall bereits mit der Begründung verneint, dass im Falle
des Klägers wegen der nur geringen familiären Kontakte zu seinen Kindern "kein Eingriff in
ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Rechtsgut vorliegt", und deshalb die schon mit der
Berufung aufgeworfene Frage, "ob im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung aus
spezialpräventiven Gründen erforderlich sein muss", als nicht entscheidungserheblich ange-
sehen und daher offen gelassen (UA S. 9). Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag aber die Zulassung der Revision wegen Rechts-
grundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG
2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 m.w.N. und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG
10 B 2.96 - ).
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht bereits einen Eingriff in
ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Rechtsgut verneint, zeigt sie weder eine durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschiedene, klärungsbedürftige Rechtsfrage
noch die Abweichung namentlich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
auf, sondern rügt lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision. Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Se-
nat allerdings, dass die Eltern-Kind-Beziehung unabhängig vom Fortbestand der Ehe und
des gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich sowohl dem Schutzbereich des Art. 6 GG als
auch dem des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfällt. Bei einer einmal vorhandenen natürlichen Fami-
lieneinheit von Eltern und Kindern - wie hier - ist in der Regel auch bei späterer Trennung der
Eltern, Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und Verlust des Sorgerechts für einen Eltern-
teil von einem Fortbestand schutzwürdiger Beziehungen zwischen diesem Elternteil und sei-
nen Kindern auszugehen und kann allenfalls bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein
Ende derartiger Beziehungen angenommen werden (vgl. auch EGMR, Urteil vom 11. Juli
2000 - Ciliz ./. Niederlande - NVwZ 2001, 547 m.w.N.).
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Die schließlich von der Beschwerde noch aufgeworfene Frage, ob von dem Kläger verlangt
werden kann, "zur Zwangsvollstreckung der Ausweisung (Abschiebung) die alte Staatsange-
hörigkeit wieder anzunehmen", führt ebenfalls nicht zur Zulassung einer Grundsatzrevision.
Die Frage betrifft allenfalls die Möglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Rumänien und
damit die Durchführung der Abschiebung, hat aber auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung
und der Abschiebungsankündigung, die hier allein im Streit sind, keinen Einfluss. Sie wäre
deshalb auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts be-
ruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig