Urteil des BVerwG vom 22.06.2004

Demokratische Republik Kongo, Gesetzliche Frist, Eigenhändig, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 250.03
OVG 4 A 3605/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2003 wird ver-
worfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist schon nicht, wie es § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, in-
nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Berufungsentscheidung begründet
worden. Die Beschwerdebegründungschrift vom 6. Oktober 2003 (Bl. 325 ff. d.A.) ist
zwar per Telefax am letzten Tag der Frist beim Berufungsgericht eingegangen. Sie
war jedoch vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen nicht - wie nach § 81
Abs. 1 VwGO grundsätzlich erforderlich - eigenhändig unterschrieben, sondern war
lediglich mit dem maschinenschriftlichen Namen des Prozessbevollmächtigten und
dem Zusatz "Rechtsanwalt" auf der letzten Seite versehen. Dieser per Telefax über-
mittelte Schriftsatz konnte deshalb die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht wahren. Ausnahmsweise kann zwar auch ein nicht eigen-
händig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus
anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheber-
schaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl.
zuletzt etwa Beschluss vom 5. Februar 2003 - BVerwG 1 B 31.03 - Buchholz 310
§ 81 VwGO Nr. 16 und Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 -
Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 = NJW 2003, 1544, jeweils m.w.N.). Solche Um-
stände sind hier aber nicht erkennbar. Insbesondere reicht die Tatsache, dass der
Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen bereits rechtzeitig Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision erhoben hat und der Begründungsschriftsatz den Brief-
kopf der Anwaltskanzlei enthält, hierfür nicht aus. Beides bietet keine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr dafür, dass das Schriftstück von einer beim Bundesverwal-
tungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr
gebracht worden ist (vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 2003, a.a.O.). Anhalts-
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punkte dafür, dass ein dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen - und damit
dem Beigeladenen selbst - zuzurechnendes Verschulden insoweit nicht vorliegt und
deshalb eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt, bestehen
nicht. Einer Anhörung des Beigeladenen und einer abschließenden Entscheidung
hierzu bedarf es indes nicht, da die Beschwerde sich auch bei Berücksichtigung der
Begründungsschrift unabhängig von dem Fristversäumnis als unzulässig erweist.
2. Der in der Begründungsschrift allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund
eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Beweisanträ-
ge des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2003 zur Gefahr politischer
Verfolgung bei der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zu Unrecht abge-
lehnt, fehlt es schon deshalb an der erforderlichen Darlegung, weil die Beschwerde
sich nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweis-
anträge (BA S. 25 f.) auseinander setzt. Die Begründungsschrift stimmt bis auf ge-
ringfügige Veränderungen wörtlich mit entsprechenden Passagen aus dem Beru-
fungszulassungsantrag des Beigeladenen vom 31. August 2001 sowie der Beru-
fungsbegründung vom 3. September 2002 überein. Sie rügt die Ablehnung der ent-
sprechenden Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht, geht aber nicht auf die
anders lautende Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge durch das Beru-
fungsgericht ein. Inwiefern diese Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze finden und
deshalb das rechtliche Gehör des Beigeladenen verletzen soll, lässt sich der Be-
schwerde somit nicht entnehmen. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, warum
diese Ablehnung der Beweisanträge, die darauf gestützt ist, dass das Berufungsge-
richt aufgrund der beigezogenen Erkenntnismittel hinreichend sachkundig ist, die
unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen selbst zu beurteilen, fehlerhaft sein
soll. Der Vortrag der Beschwerde, eine Beweiserhebung hätte sich deshalb aufdrän-
gen müssen, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationsquellen
mehr als drei Jahre alt seien, entbehrt angesichts der Bezugnahme auf den jüngsten
Lagebericht und Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 2002 in den Ent-
scheidungsgründen jeder Grundlage.
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Soweit die Beschwerde bemängelt, das Berufungsgericht habe die vom Beigelade-
nen vorgelegten Nachweise dafür, dass er Repräsentant der UDPS für ganz
Deutschland sei, nicht berücksichtigt, bezieht sie sich ebenfalls nur auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts, geht aber nicht auf die weitergehenden Ausführungen des Be-
rufungsgerichts zur Beurteilung dieser vom Beigeladenen vorgelegten Nachweise ein
(BA S. 24 f.). Danach besteht kein Zweifel, dass das Berufungsgericht diese Nach-
weise aus dem Jahre 1997 zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Der Umstand,
dass es diese Nachweise nicht in der vom Beigeladenen gewünschten Weise ge-
würdigt hat, ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig