Urteil des BVerwG vom 17.04.2003

Begründung des Urteils, Politische Verfolgung, Hund, Folter

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 250.02
VGH 10 UE 3577/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache
darin, dass das Berufungsgericht "unzulässige und unangemesse-
ne Forderungen an das Vorliegen politischer Vorverfolgung"
aufgestellt habe. Sie bezieht sich dabei "auf die Ausführungen
des Senates auf Seite 12, 13 und 14 der Begründung des Ur-
teils", wonach eine 13-tägige Verhaftung durch die Polizei mit
Erpressung (von Lösegeld in Form einer Kaution) und die in der
Haft erlittene Folter nicht in Frage gestellt werde, aber "die
dem Kläger widerfahrenen Maßnahmen" als "nicht asylbezogen"
bewertet würden. Die Beschwerde meint, das könne "jedenfalls
bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände nicht ste-
hen bleiben". Mit dieser Begründung und den weiteren Ausfüh-
rungen hierzu - in der Art einer Berufungsbegründung - wendet
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sich die Beschwerde in erster Linie gegen die dem Tatsachenge-
richt vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
und die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall, ohne eine be-
stimmte Frage des revisiblen Rechts mit fallübergreifender Be-
deutung aufzuzeigen. Das gilt auch für die Auffassung der Be-
schwerde, die Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen
Art. 1 GG und verkenne den Kernbereich nicht nur des Art. 16 a
GG, sondern auch des Art. 1 GG. Wann eine Verfolgungsmaßnahme
als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts zu qualifi-
zieren ist, ist im Übrigen in der höchstrichterlichen Recht-
sprechung rechtsgrundsätzlich geklärt; hiermit setzt sich die
Beschwerde nicht - wie zur Darlegung einer Frage von rechts-
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
erforderlich - auseinander und zeigt demgemäß auch keinen wei-
teren oder erneuten Klärungsbedarf auf.
Auch der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene
weitere Schriftsatz vom 11. Juli 2002 enthält keinen weiter-
führenden Vortrag.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Beck