Urteil des BVerwG vom 22.10.2010

Hochschule, Feuerwehr, Vertreter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 25.10 (1 B 20.10)
OVG 2 N 53.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Herrn S. wird verworfen.
Herr S. trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das Schreiben des Herrn S. vom 28. September 2010 ist bei verständiger
Würdigung seines Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen
den unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 B 20.10 erlassenen Beschluss des Se-
nats vom 9. September 2010 zu werten, die Herr S. im eigenen Namen und
nicht als Vertreter der Klägerin erhebt. Diese Anhörungsrüge ist unzulässig.
Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie
Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, sondern durch
Herrn S. selbst erhoben, der gemäß Schriftsatz vom 17. Oktober 2010 einen
Abschluss einer Feuerwehr-Ingenieurhochschule besitzt, nicht aber
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ist. Auf das
Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Herr S. be-
reits mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. Oktober 2010 ausdrücklich
hingewiesen. In dem Schreiben wurde weiter dargelegt, dass sich aus dem
Vorbringen von Herrn S. im Übrigen auch keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO das erfordert. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck
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