Urteil des BVerwG vom 12.03.2004

Form, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 25.04 (1 PKH 8.04)
VGH 21 ZB 03.31290
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revi-
sion sowie als Restitutionsklage bezeichneten Rechtsmittel der
Kläger vom 20. Januar 2004 und 5. Februar 2004 gegen den
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. Dezember 2003 (21 ZB 03.31293) werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgerung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen
den Beschluss vom 1. Dezember 2003, durch den der Antrag auf Zulassung der Be-
rufung verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gege-
ben. Damit ist auch über das hier erneut geltend gemachte Restitutionsbegehren der
Klägerin rechtskräftig entschieden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf ist die Klägerin mehrfach in
schriftlicher Form hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Eckertz-Höfer Richter Beck