Urteil des BVerwG vom 17.02.2003

Demokratische Republik Kongo, Subsumtion, Lebensgefahr

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 25.03
OVG 4 A 745/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob für Rückkehrer in die Demokratische Repu-
blik Kongo, welche dort keine Familienangehörigen mehr haben,
generell eine Leibes- und Lebensgefahr gemäß § 53 VI AuslG be-
steht", zielt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revi-
siblen Rechts. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ins-
besondere die Gefahrenprognose und die Subsumtion im vorlie-
genden Einzelfall angesichts der schwierigen wirtschaftlichen
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und medizinischen Verhältnisse im Kongo. Damit kann die Be-
schwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck