Urteil des BVerwG vom 05.02.2002

Irak

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 25.02
OVG 9 A 5075/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2001
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dar.
Die Beschwerde beruft sich zwar auf die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), benennt aber
nicht - wie erforderlich - eine bestimmte klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Sie
wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung ge-
gen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwal-
tungsgerichts, das - ihrer Ansicht nach zu Unrecht - eine in-
ländische Fluchtalternative für den Kläger im Norden des Irak
bejaht hat. Eine über den Einzelfall hinausgehende, rechts-
grundsätzliche Frage lässt sich diesen Ausführungen nicht ent-
nehmen. Im Übrigen sind die allgemeinen rechtlichen Vorausset-
zungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative,
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insbesondere auch der dabei anzuwendende Wahrscheinlichkeits-
maßstab, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits
geklärt (vgl. etwa Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C
15.99 - BVerwGE 109, 353 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger