Urteil des BVerwG vom 23.05.2003

Staat, Hund, Eritrea, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 249.02
OVG A 2 S 203/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 19. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den allein
geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden
Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die von allgemei-
ner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält die
Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Staatsange-
hörigkeit die Klägerin hat mit der Rechtsfolge, dass die Kläge-
rin als äthiopische Staatsangehörige hinsichtlich Äthiopien Ab-
schiebeschutz nach § 51 AuslG wegen der dort erlittenen Verfol-
gungsmaßnahmen, nämlich der massenhaften Progrome gegenüber al-
len eritreischen Volkszugehörigen zu bewilligen ist, aber auch
wegen der möglicherweise Verweigerung des Passes, die in der
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dann eine faktische Ausbürgerung zu sehen ist" (Beschwerdebe-
gründung S. 2).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits
rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Asylanspruch nicht be-
steht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsu-
chende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungs-
maßnahmen auf seinem Territorium zu schützen (Urteil vom
6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 335). In
diesem Fall besteht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG. Ob die Klägerin die eritreische Staatsangehörig-
keit besitzt und sie in Eritrea vor der behaupteten Verfolgung
durch den äthiopischen Staat sicher ist, ist eine von den Tat-
sachengerichten zu entscheidende Frage der Auslegung und Anwen-
dung ausländischen Rechts, die einer Klärung durch das Revi-
sionsgericht nicht zugänglich ist. Mit ihrem Vorbringen wendet
sich die Klägerin lediglich gegen die Würdigung ihres konkreten
Falles durch das Berufungsgericht, ohne einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig