Urteil des BVerwG vom 15.04.2004

Demokratische Republik Kongo, Auskunft, Gefährdung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 248.03
OVG 4 A 604/95.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2003 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
sowie auf Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und
des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht
den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situati-
on des Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Be-
schwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung
durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur
Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwer-
debegründung S. 2 ff.), sowie mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demo-
kratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts
nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des
Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003
- BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren weiter geltend gemacht wird,
das Oberverwaltungsgericht hätte erneut Berichte zu einer Gefährdung von Rück-
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kehrern in die Demokratische Republik Kongo wegen exilpolitischer Aktivitäten ein-
holen müssen (Beschwerdebegründung S. 6), befasst sich die Beschwerde schon
nicht - wie erforderlich - mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss (BA
S. 12 ff. <13>), dass "nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Auswärtigen
Amtes vom 13. Juni 2003 ... jedenfalls der Kläger aufgrund der jüngsten Entwicklung
in der DRK zur Überzeugung des Senats nichts zu befürchten" hat und dass die
Einwendungen des Klägers gegen die herangezogene Auskunft keine andere Beur-
teilung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für die Rüge einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 6).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter