Urteil des BVerwG vom 12.07.2004

Beweisantrag, Behandlung, Abweisung, Gefährdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 247.03 (1 PKH 80.03)
OVG 11 LB 1/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, soweit es die Gewährung von Abschiebungs-
schutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, Prozesskostenhilfe be-
willigt und Rechtsanwalt ..., 30169 Hannover, als Prozessbe-
vollmächtigter beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Be-
willigung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003,
soweit es die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 6 AuslG betrifft, einschließlich der hierauf bezogenen Kos-
tenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger
fünf Sechstel. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kos-
ten der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Den Klägern ist die beantragte Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, soweit die Be-
schwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; im Übrigen ist der Antrag abzuleh-
nen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht auf die
Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten das erstinstanzliche Ur-
teil geändert und die Klage auch mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der tatbestand-
lichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1
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AuslG abgewiesen hat. Im Übrigen bleibt die Beschwerde (hinsichtlich der Abwei-
sung des Asylbegehrens nach Art. 16 a GG und § 51 AuslG sowie hinsichtlich der
Feststellung weiterer Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und 4
AuslG) ohne Erfolg.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage wegen Nachstel-
lungen aufgrund ihrer armenischen Volkszugehörigkeit und ihres christlichen Glau-
bens wendet (Asylbegehren nach Art. 16 a GG und § 51 AuslG sowie Antrag auf
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und 4 AuslG),
entspricht die insoweit auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend
gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu
entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Beschluss
vom 7. Juli 2004 im Verfahren BVerwG 1 B 246.03 näher ausgeführt; hierauf wird
Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Im Übrigen hat die Beklagte in Ihrem Schriftsatz
vom 2. Januar 2004 zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts zweifelhaft wäre, ob sich die Kläger des vorliegenden
Verfahrens auf die geltend gemachten Verfolgungsgefahren im Hinblick auf ihre ei-
gene religiöse Betroffenheit berufen könnten (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 20. Januar
2004 - BVerwG 1 C 9.03 - AuAS 2004, 125, zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung BVerwGE bestimmt); auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht
auseinander.
2. Dagegen hat die Beschwerde mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage auch zu § 53
Abs. 6 AuslG abgewiesen hat. Die Beschwerde rügt insoweit im Ergebnis zu Recht
(Beschwerdebegründung S. 10 ff.), dass das Berufungsgericht mit der Ablehnung
des in der Berufungsverhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags (vgl. Nieder-
schrift vom 3. Juli 2003, GA S. 202 ff. <207>) die Kläger in ihrem rechtlichen Gehör
verletzt hat. Das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts finde im Gesetz keine
Stütze. Die für die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung
gegebene Begründung (vgl. Niederschrift a.a.O. S. 208) ist unter den hier gegebenen
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Umständen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht tragfähig, ebenso wenig
die ergänzende Begründung im Berufungsurteil (UA S. 25).
Das Berufungsgericht konnte den Beweisantrag nicht schon deswegen ablehnen,
weil "die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 VwGO vorliegen" (Niederschrift,
a.a.O.). Die dagegen von der Beschwerde - ohne Entschuldigung der Verspätung -
erhobenen Einwände (mangelnde Verzögerung bei sofortiger Einholung der bean-
tragten Sachverständigengutachten sowie fehlende Kausalität der Verspätung im
Hinblick auf die weitere Ablehnungsbegründung) gehen zwar fehl. Das Berufungsge-
richt hätte indessen die Zurückweisung des Vorbringens der Kläger zu ihren Erkran-
kungen in dem Schriftsatz vom 13. Juni 2003 unter den vorliegenden Umständen
zumindest im Hinblick auf die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 87 b
Abs. 3 VwGO erläutern und begründen müssen (vgl. Beschluss vom 27. März 2000
- BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412 und
Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 9 B 50.00 - Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 5
= NVwZ 2000, 1042). Das ist nach Aktenlage weder in der Berufungsverhandlung
noch im Urteil geschehen.
Auch die weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags, "dass dem Se-
nat zahlreiche Erkenntnismittel zu dem Beweisthema, insbesondere der Lagebericht
Türkei des Auswärtigen Amtes vom 9. Oktober 2002 vorliegen und die Kläger nicht
dargelegt haben, welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse durch Beweiserhe-
bung gewonnen werden könnten", genügt hier nicht. Insoweit ist das Berufungsge-
richt allerdings, wie die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils belegen (UA
S. 24 Abs. 1), davon ausgegangen, dass den Klägern je individuell eine zielstaatsbe-
zogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hin-
blick auf ihre Erkrankungen droht, falls sie "mangels finanzieller Mittel die erforderli-
che Behandlung in der Türkei für sich nicht erreichen können". Das Berufungsgericht
hat mithin - entgegen dem Beschwerdevortrag - nicht ohne eigene medizinische
Sachkunde zu Lasten der Kläger angenommen, eine zielstaatsbezogene Individual-
gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sei möglicherweise schon im Hinblick
auf das Krankheitsbild auszuschließen. Vielmehr hat es den Beweisantrag nur abge-
lehnt, soweit darin eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der tatsäch-
lichen Behandelbarkeit der Erkrankungen in der Türkei einschließlich deren Finan-
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zierbarkeit beantragt wurde. Die Ablehnung des Beweisantrags dazu, ob die Erkran-
kungen der Kläger in der Türkei überhaupt behandelbar sind, greift die Beschwerde
- bei gleichzeitiger, kaum nachvollziehbarer Vermengung mit der Frage einer wesent-
lichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle der Nichtbehandlung -
nur deswegen an, weil der vom Berufungsgericht im Urteil angeführte Lagebericht die
medizinische Versorgungslage nur allgemein und abstrakt darstelle und deshalb
keine Schlussfolgerungen auf eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im Einzel-
fall der Kläger zulasse. Damit wendet sich die Beschwerde der Sache nach nicht ge-
gen die an sich prozessrechtlich zulässige Ablehnung des beantragten Beweises im
Hinblick auf die eingeführten Erkenntnismittel (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar
2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319 und vom
19. September 2001 - BVerwG 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 315 = AuAS 2001, 263 m.w.N.), sondern im vorliegenden Zusammenhang letzt-
lich nur gegen die der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehaltenen Schlussfolge-
rungen aus den verwerteten Erkenntnismitteln. Damit lässt sich der behauptete Ge-
hörsverstoß nicht begründen.
Hingegen rügt die Beschwerde zu Recht, dass sich das Berufungsgericht für die Ab-
lehnung des Beweisantrags auf den angeführten Lagebericht allein nicht stützen
konnte, soweit es um die tatsächliche (insbesondere finanzielle) Erreichbarkeit einer
medizinischen und medikamentösen Behandlung geht, die zur Vermeidung einer
wesentlichen Verschlimmerung im Sinne einer individuellen Gefährdung im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich ist. Insoweit wendet die Beschwerde im
Ergebnis zutreffend ein, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht aufgrund
eigener durch den Lagebericht vermittelter Sachkunde zurückweisen durfte, weil der
Lagebericht selbst ausdrücklich einen Prüfungsvorbehalt im Einzelfall bei chroni-
schen Erkrankungen enthalte. Dies trifft zu. Dann aber durfte der Beweisantrag nicht
mit der gegebenen Begründung zurückgewiesen werden; die Ablehnung ohne den
hinreichenden Nachweis eigener Sachkunde des Berufungsgerichts findet im Gesetz
keine Stütze, sie verstößt vielmehr gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86
Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. September 2001 a.a.O.). Zwar hätten die in
der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger nach der Ablehnung des
Beweisantrags und deren Begründung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einen
neuen Beweisantrag stellen können, was sie nicht getan haben. Das schließt eine
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Gehörsverletzung hier aber schon deshalb nicht aus, weil das Berufungsgericht den
Beweisantrag voraussichtlich wiederum in erster Linie als verspätet abgelehnt hätte.
Außerdem hätten die Kläger ihren Beweisantrag zur finanziellen Erreichbarkeit einer
Behandlung nur mit veränderter Begründung wiederholen, damit aber nach der ge-
gebenen weiteren Ablehnungsbegründung im Ergebnis ebenfalls wohl nichts errei-
chen können.
Soweit das Berufungsgericht schließlich im Berufungsurteil zusätzlich angeführt hat,
es gehe "darüber hinaus" davon aus, dass die Kläger über "gewisse Ersparnisse"
verfügten und ihre Kinder "ggf. einen finanziellen Beitrag leisten" könnten (UA S. 25),
macht die Beschwerde - nach Aktenlage zu Recht - geltend, dass beides nicht Ge-
genstand des Verfahrens gewesen ist und deshalb auch diese - an sich in verfah-
rensrechtlich zulässiger Weise im Urteil nachgeschobene - Ablehnungsbegründung
das rechtliche Gehör der Kläger verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Beschwerde er-
folglos bleibt; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussent-
scheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F.
(= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004,
BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Hund Richter