Urteil des BVerwG vom 12.05.2003

Rechtliches Gehör, Gefährdung, Aufklärungspflicht, Beweisantrag

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 247.02
OVG 8 A 2745/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 10. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt
die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
1. Die Beschwerde beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und trägt vor, dem
Rechtsstreit liege die Rechtsfrage zugrunde,
"welche genauen Anforderungen in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht an subjektive Nachfluchtgründe zu stellen
sind und dies bezogen auf die Problematik exilpolitischer
Betätigung in politischen Vereinigungen, die im Vereinsre-
gister eingetragen sind".
Mit dieser Frage wirft die Beschwerde indes nicht, wie dies
für eine Grundsatzrüge erforderlich ist, eine klärungsfähige
und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf. Sie zielt
vielmehr, wie auch ihr weiteres Vorbringen deutlich macht, auf
die Tatsachenfrage, ob die Mitglieder oder zumindest die Vor-
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standsmitglieder eines exilpolitisch tätigen eingetragenen
Vereins bei einer Rückkehr in die Türkei einer politischen
Verfolgung ausgesetzt wären. Diese Frage ist allein von den
Tatsachengerichten aufgrund einer Würdigung der politischen
Verhältnisse in der Türkei zu beantworten, rechtfertigt aber
nicht die Zulassung einer Revision wegen rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung.
2. Die Beschwerde erhebt ferner verschiedene Divergenzrügen
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Sie rügt zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils von dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1985
- BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180. Nach diesem Urteil
dürften hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Verfol-
gerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und
auch keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden. Die vom
Oberverwaltungsgericht für die Wahrscheinlichkeitsprognose an-
gesetzten Maßstäbe stünden hierzu in Widerspruch. Angesichts
der auch vom Berufungsgericht angenommenen geheimdienstlichen
Tätigkeit der türkischen Auslandsvertretung und der Weiterlei-
tung der auf diesem Wege gewonnenen Informationen über die
exilpolitisch tätigen Vereine an die türkische Regierung sei
es entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als
sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der dem Vorstand eines
solchen Vereins angehörende Kläger im Falle einer Rückkehr mit
asylerheblichen Repressalien zu rechnen habe. Mit diesem Vor-
bringen ist eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde kei-
nen abstrakten Rechtssatz der berufungsgerichtlichen Entschei-
dung benennt, der zu dem Rechtssatz aus dem genannten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Ein sol-
cher Rechtssatz lässt sich der Berufungsentscheidung auch
nicht entnehmen. In Wahrheit bemängelt die Beschwerde, dass
das Berufungsgericht den vom Bundesverwaltungsgericht aufge-
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stellten Rechtssatz nicht beachtet oder fehlerhaft angewandt
habe. Dies reicht zur Darlegung einer Divergenz aber nicht aus
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die außerdem behauptete Abweichung von "der aktuellen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur exilpolitischen
Mitgliedschaft" in dem Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C
31.98 - BVerwGE 109, 1 <8> ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß
aufgezeigt. Insoweit fehlt es schon an der Benennung eines
abstrakten Rechtssatzes aus dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts, der dieselbe Rechtsnorm betrifft wie die berufungs-
gerichtliche Entscheidung. An der von der Beschwerde angegebe-
nen Stelle des Urteils finden sich nur Ausführungen zur Ausle-
gung des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 AuslG, der im Fal-
le des Klägers nicht einschlägig ist und den das Berufungsge-
richt auch nicht angewandt hat.
Soweit die Beschwerde weiter eine Abweichung von dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C
68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 rügt, weil das Vor-
bringen des Klägers nach ihrer Auffassung bei zutreffender
Würdigung Anlass zu weiterer Sachaufklärung geboten hätte,
wird ebenfalls ein Rechtssatzwiderspruch, wie er für die Zu-
lassung der Revision wegen Divergenz erforderlich ist, nicht
aufgezeigt, sondern allenfalls die unterbliebene Anwendung ei-
nes höchstrichterlichen Rechtssatzes gerügt.
Entsprechendes gilt für die schließlich geltend gemachte Di-
vergenz von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 317 = NVwZ 2002 Beilage Nr. I 3, S. 40. Die Beschwer-
de legt weder dar noch ist es sonst ersichtlich, dass das Be-
rufungsgericht ausdrücklich oder konkludent einen Rechtssatz
aufgestellt haben soll, der zu den Rechtssätzen zur Aufklä-
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rungspflicht des Gerichts in Asylverfahren in der genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch
steht.
3. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eines Verstoßes gegen das rechtliche
Gehör und einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht sind ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde
meint, das Berufungsgericht hätte zu der Frage, ob Vorstands-
mitglieder von KOMKAR-Vereinen derzeit als potenzielle Separa-
tisten oder Staatsfeinde in der Türkei betrachtet und verfolgt
würden, ein aktuelles Sachverständigengutachten einholen müs-
sen. Es hätte sich nicht damit begnügen dürfen, sich zur Er-
mittlung des Verfolgungsrisikos eines Vorstandsmitglieds des
KOMKAR-Vereins bei dem Polizeipräsidenten Bonn zu erkundigen.
Es habe sich insoweit allein auf sein zwei Jahre altes Grund-
satzurteil vom 25. Januar 2000 und damit auf zu alte Erkennt-
nisquellen gestützt.
Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist weder
ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinreichend bezeichnet. Der
anwaltlich vertretene Kläger hat im Berufungsverfahren, insbe-
sondere in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002, bei
der er persönlich eingehend angehört und der Zeuge A. vernom-
men worden ist, keinen Beweisantrag gestellt, obwohl ihm die
vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnis-
mittel bekannt waren. Auf die geltend gemachten Verfahrensmän-
gel kann er sich bei dieser Sachlage im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht mehr berufen (vgl. etwa Beschluss vom
19. August 1997 - a.a.O.). Dass sich dem Berufungsgericht auch
ohne einen Beweisantrag die Einholung eines weiteren Sachver-
ständigengutachtens zur Gefährdung von Vorstandsmitgliedern
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von KOMKAR-Vereinen hätte aufdrängen müssen, vermag die Be-
schwerde nicht aufzuzeigen. Ihr Vorwurf, das Berufungsgericht
habe sich nur auf die von ihm eingeholte Auskunft des Polizei-
präsidenten Bonn gestützt, trifft schon nach dem eigenen Vor-
bringen der Beschwerde nicht zu, die an anderer Stelle darauf
verweist, dass das Berufungsgericht sich auf die in seinem Ur-
teil vom 25. Januar 2000 verwandten Erkenntnisquellen bezogen
habe. Warum diese - im Einzelnen auch in das vorliegende Ver-
fahren eingeführten - Erkenntnisquellen in Verbindung mit der
genannten Auskunft des Polizeipräsidenten Bonn über die Kurdi-
sche Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis e.V. für eine sachkundige
Beurteilung der Gefährdung des Klägers im Hinblick auf seine
Mitgliedschaft im Vorstand dieses Vereins so unzureichend sein
sollten, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklä-
rung hätte aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Allein der von der Beschwerde angeführte Zeitablauf
reicht hierfür nicht aus, zumal das Berufungsgericht ausweis-
lich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel auch
nach der Grundsatzentscheidung angefallene Erkenntnisse be-
rücksichtigt und sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich
mit dem in dem Grundsatzurteil vom 25. Januar 2000 noch nicht
herangezogenen Gutachten von Oberdiek vom 29. Oktober 1999 im
Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung von KOMKAR-Mitglie-
dern in der Türkei befasst hat (UA S. 23). Eine wesentliche
Änderung der Sachlage, die allenfalls noch Veranlassung zu
weiteren, sich aufdrängenden Aufklärungsmaßnahmen hätte geben
können, wird von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht.
Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf be-
ruft, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht
wegen angeblicher Steigerungen für unglaubhaft hätte erklären
dürfen, ohne vorher eine Beweisaufnahme durchzuführen, führt
auch dieses Vorbringen nicht auf den behaupteten Gehörsver-
stoß. Die von der Beschwerde vermisste Durchführung der Be-
weisaufnahme durch Sachverständigengutachten bezieht sich nur
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auf die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der Bundes-
republik. Diese Aktivitäten hat das Berufungsgericht nicht in
Zweifel gezogen und seiner tatsächlichen und rechtlichen Wür-
digung zugrunde gelegt. Den Gesichtspunkt der Steigerung des
klägerischen Vorbringens hat das Berufungsgericht dagegen al-
lein bei den Vorfluchtaktivitäten des Klägers in der Türkei
angeführt (UA S. 14), bezüglich derer die Beschwerde selbst
das Unterbleiben erforderlicher und geeigneter Aufklärungsmaß-
nahmen nicht substantiiert geltend macht.
Mit den übrigen Ausführungen wendet sich die Beschwerde allein
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Revi-
sionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig