Urteil des BVerwG vom 07.07.2004

Existenzminimum, Asylrecht, Heimatstaat, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 246.03 (1 PKH 79.03)
OVG 11 LB 3/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihre
Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Sie entspricht überwiegend schon nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
1. Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils von Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 und 1501/84 - BVerfGE
81, 58 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 -
BVerwGE 85, 12). Die Beschwerde beruft sich darauf, dass das Bundesverfassungs-
gericht ausgeführt habe, das Asylrecht schütze religiöse oder ethnische Minderheiten
zwar nicht bei einer allmählichen Assimilation als Folge eines langfristigen Anpas-
sungsprozesses. Wenn die religiöse Minderheit jedoch durch aktives, dem Recht
widersprechendes Handeln gehindert werde, den für das religiöse Überleben not-
wendigen Zusammenhalt in ihrer Religionsfamilie zu finden, und wenn der Heimat-
staat hiervor keinen Schutz gewähre, komme ein Asylanspruch in Betracht. Das Bun-
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desverwaltungsgericht habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ergän-
zend ausgeführt, dass das Asylrecht allgemein Ausländern zustehe, die in ihrem
Heimatland etwa einer zwangsweisen Umerziehung, Zwangsassimilation oder einer
auf Unterwerfung ausgerichteten, gezielten Disziplinierung ausgesetzt seien. Ge-
messen an diesen Grundsätzen seien die armenischen Glaubensgemeinschaften in
der Türkei nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer
asylrelevanten Zwangsassimilation betroffen. Hätte das Berufungsgericht "die
Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsge-
richts angewendet", hätte es eine dem türkischen Staat zuzurechnende religiös moti-
vierte Gruppenverfolgung der armenischen Gemeinschaft, der die Kläger angehören,
annehmen müssen.
Mit dieser Begründung wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht aufgezeigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde den zitierten Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in
zutreffender Weise einen Rechtssatz entnommen hat, von dem das Berufungsgericht
abgewichen sein soll. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung, welchen entgegen-
stehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht (ausdrücklich oder konkludent)
aufgestellt haben soll. Wie in den Ausführungen der Beschwerde zum Ausdruck
kommt, wendet sie sich lediglich gegen eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwen-
dung von Grundsätzen, welche sie den angeführten Entscheidungen entnimmt. Da-
mit lässt sich eine Divergenz nicht begründen. Im Übrigen bestehen aber auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich das Berufungsurteil in einen rechtsgrundsätzlichen
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts gesetzt hat. Dagegen spricht schon, dass es die Maßstäbe für
eine religiöse Verfolgung der armenischen Christen in der Türkei ausdrücklich der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (und dabei u.a. auch der von der Beschwerde zi-
tierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) entnommen hat (UA S. 15;
vgl. zum sog. religiösen Existenzminimum zuletzt auch Urteil vom 20. Januar 2004
- BVerwG 1 C 9.03 - AuAS 2004, 125, zur Veröffentlichung in der Entscheidungs-
sammlung BVerwGE bestimmt).
2. Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob eine asyl-
relevante Zwangsassimilation vorliegt, wenn der Heimatstaat des Asylbewerbers sei-
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ner religiösen Minderheitengemeinschaft durch administrative und gesetzliche Maß-
nahmen ein religiöses Überleben unmöglich macht, indem er die Ausbildung von aus
dem Lande stammendem Priesternachwuchs behindert und die Tätigkeit von aus-
ländischen Priestern verhindert wird". Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern sich
diese Frage entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren stellen und deshalb
im Revisionsverfahren einer Klärung zugänglich sein sollte. Das Berufungsgericht hat
nämlich für die aus asylrechtlicher Sicht erheblichen Zeitpunkte der Ausreise und
einer Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland das religiöse Existenzminimum auf der
Grundlage seiner Feststellungen als gewahrt angesehen. Damit setzt sich die Be-
schwerde nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die Behinderung der
Ausbildung von aus dem Lande stammendem Priesternachwuchs und die Verhinde-
rung der Tätigkeit von ausländischen Priestern überhaupt den asylrechtlich ge-
schützten Kern der Religionsfreiheit der Kläger tangieren soll (vgl. hierzu etwa noch
Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 179 = DVBl 1996, 202).
3. Auch mit ihren Verfahrensrügen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie
meint, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem es den maßgeblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig und zutreffend ermittelt sowie seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Es
fehle deshalb an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und an
der Überprüfbarkeit durch die Revisionsinstanz, ob das Berufungsurteil die Grenzen
der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingehalten habe. Dies gelte zum einen für die
Ablehnung einer Gruppenverfolgung der Armenier zum Zeitpunkt der Berufungsent-
scheidung, weil das Oberverwaltungsgericht einzelne "Erkenntnisse" in der von ihm
zitierten Stellungnahme von Tessa Hofmann vom Oktober 2002 "übergangen bzw.
mit keinem Wort erwähnt" habe. Zum anderen folge dies auch daraus, dass das Be-
rufungsgericht verschiedene Verfolgungsgründe nur jeweils isoliert geprüft, aber kei-
ne Gesamtschau angestellt habe, ob das Zusammenspiel der einzelnen Verfol-
gungsanlässe und -gründe es rechtfertige, von einer Gruppenverfolgung auszuge-
hen.
Mit diesen Ausführungen wendet sich die Beschwerde in Wahrheit im Gewande der
Verfahrensrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweis-
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würdigung. Sie verkennt, dass etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richter-
lichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich dem
materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür ge-
prägten Beweiswürdigung, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidri-
gen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen die Natur- oder Denkgesetze gelten.
Dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts indes an derartigen Fehlern leidet,
zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der formelle (verfahrensrechtliche) Mangel ei-
ner unzureichenden Begründung der tatrichterlichen Verfolgungsprognose (§ 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. etwa Beschluss vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 -
Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 43) wird von der Beschwerde weder behauptet
noch mit ihren Ausführungen der Sache nach dargetan. Soweit die Beschwerde be-
anstandet, das Berufungsgericht habe eine alle Verfolgungsgefahren berücksichti-
gende Gesamtschau unterlassen, ist dieser Vorwurf im Übrigen auch nicht gerecht-
fertigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr bei seiner Prüfung einer Gruppenverfol-
gungsgefahr (UA S. 12 ff.) ersichtlich alle Gefährdungen in den Blick genommen, im
Ergebnis aber gleichwohl eine Gruppenverfolgung verneint.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Hund Richter