Urteil des BVerwG vom 23.05.2003

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 246.02 (1 PKH 45.02)
VGH 9 B 98.35685
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
- 2 –
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
22. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung der
gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 132
Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung
der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Im Einzelnen wird auf den den Bevollmächtigten der
Klägerin und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten
Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug
genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann
Hund