Urteil des BVerwG vom 23.05.2007

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 244.06
VGH 9 UE 1464/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 31. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsge-
richts Darmstadt vom 26. April 2006 sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 mit Einwilligung
der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt für wirkungslos zu erklären
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
1
2