Urteil des BVerwG vom 27.05.2004

Ausweisung, Straftat, Alter, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 244.03
VGH 11 S 420/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt
ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor.
Die erste von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einer Ausweisung, die auf
einer Verurteilung des Ausländers zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung beruht,
"eine generalpräventive Wirkung überhaupt zu erwarten" sei, stellt keine einer grund-
sätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage dar, sondern zielt auf die Klärung der
Tatsachenfrage, welche Wirkungen von einer bestimmten Ausweisung ausgehen,
wobei zusätzlich auf einen Umstand des Einzelfalles abgestellt wird, nämlich "das
hohe Alter des Klägers".
Die Beschwerde hält des weiteren die Frage für klärungsbedürftig, ob die general-
präventiv begründete Ausweisung mit dem besonderen Ausweisungsschutz von
Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsübereinkommens (ENA) in Einklang
zu bringen sei, wenn die Freiheitsstrafe, die der Ausweisung zu Grunde liege, zur
Bewährung ausgesetzt worden sei und wenn das hohe Alter des Klägers mit in die
Entscheidung einfließe. Soweit die Beschwerde nicht auf den individuellen Umstand
des hohen Alters des Klägers abstellt, wirft sie zwar eine Rechtsfrage von allgemei-
ner Bedeutung auf. Diese ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die Frage, wann besonders schwerwiegen-
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de Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung
eines Ausländers rechtfertigen, nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die
Ausweisung privilegierter Ausländer wegen schwerwiegender Gründe im Sinne von
§ 48 AuslG (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247
<262 f.>; Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48
AuslG 1990 Nr. 10, S. 49 f.). Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist
danach möglich, wenn der Ausländer eine besonders schwer wiegende Straftat be-
gangen hat und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtli-
che Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher
Art und Schwere abzuhalten (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 262). Der Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Das Gewicht der Straftat ist nicht abs-
trakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen. Im Fal-
le durchgreifender generalpräventiver Erwägungen stehen eine Strafaussetzung zur
Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Betroffenen ange-
stellte Sozialprognose der Ausweisung nicht entgegen (Urteil vom 11. Juni 1996,
a.a.O., S. 255). Bei der Ermessensentscheidung sind im Übrigen alle wesentlichen
Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Dass über die bisherige
Rechtsprechung hinaus erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf besteht, lässt
die Beschwerde nicht erkennen.
Ob und inwieweit das hohe Lebensalter des Klägers bei der generalpräventiven
Rechtfertigung seiner Ausweisung hinreichend berücksichtigt worden ist, ist eine
Frage der tatsächlichen und rechtlichen Einzelfallwürdigung. Dieser kommt keine die
Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig