Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Neues Beweismittel, Bestätigung, Unterlassen, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 244.02
VGH 9 B 02.30137
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
29. April 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend ge-
machten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe durch das
Nichtabwarten der angekündigten Vorlage und die "Nichtbeach-
tung" einer Bestätigung der AAPO über das exilpolitische Enga-
gement des Klägers zu 1 vom 25. April 2002 das Gebot rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (Beschwerdebegrün-
dung S. 1 und 3). Eine Gehörsverletzung ergibt sich aus dem
Vorbringen der Kläger jedoch nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundesverfassungsgerichts ist im Rechtsmittelverfahren
davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Betei-
ligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.
Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in
den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu set-
zen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur
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dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umstän-
den des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches
Vorbringen der Parteien nicht in Erwägung gezogen hat (vgl.
BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96,
205 <216 f.> m.w.N.). Solche besonderen Umstände zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Sie setzt sich schon nicht - wie erforder-
lich - mit der Tatsache auseinander, dass die Bescheinigung
der AAPO vom 25. April 2002 im Schriftsatz des Klägervertre-
ters vom gleichen Tage lediglich als "Bestätigung" für den dem
Gericht bereits unterbreiteten Sachvortrag zur Vorstandstätig-
keit der Kläger in dieser Organisation angekündigt war. Die
vorgetragene Verbands- und Vorstandstätigkeit der Kläger hat
das Berufungsgericht außerdem seiner Entscheidung zugrunde ge-
legt und ausdrücklich als wahr unterstellt (BA S. 13). Inso-
fern sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich,
warum das Gericht die Bescheinigung hätte abwarten oder auf
sie eingehen müssen, obwohl es deren Inhalt als wahr unter-
stellt hat.
Keinen Gehörsverstoß zeigt die Beschwerde auch dadurch auf,
dass sie das Unterlassen einer erneuten Anhörungsmitteilung
rügt, nachdem mit Schriftsatz vom 25. April 2002 die bereits
näher bezeichnete Bestätigung der AAPO angekündigt worden war
(Beschwerdebegründung S. 1 und 3). Die Beschwerde legt schon
nicht dar, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht
allgemein und deshalb auch im Ausgangsverfahren zu einer er-
neuten Anhörungsmitteilung verpflichtet gewesen ist und inwie-
fern in deren Unterlassen der behauptete Verstoß gegen das
rechtliche Gehör zu erblicken sein soll. Hätte sich die Be-
schwerde hiermit auseinander gesetzt, so hätte sie erkannt,
dass entgegen ihrer Ansicht allein der Umstand, dass nach der
Anhörungsmitteilung zum vereinfachten Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO ein neuer Schriftsatz eingeht und ein neues Be-
weismittel angekündigt wird, das Gericht nicht verpflichtet,
nunmehr eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht
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ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, den Klägern
vorab die Gründe für die beabsichtigte Nichtberücksichtigung
des angekündigten Beweismittels mitzuteilen (stRspr; Beschluss
vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a
VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 -
Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37). Allerdings muss das Gericht
das Beweisangebot auf seine Rechtserheblichkeit prüfen und die
Kläger grundsätzlich durch eine erneute Anhörungsmitteilung
auf das beabsichtigte Festhalten am Verfahren nach § 130 a
VwGO hinweisen. Von einem entsprechenden Hinweis darf das Ge-
richt jedoch dann absehen, wenn die zu beweisende Tatsache
- wie hier - als wahr unterstellt wird und es daher auf das
angebotene Beweismittel mangels Entscheidungserheblichkeit gar
nicht ankommt (Beschluss vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 9 B
434.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 45). Aus dem gleichen
Grund scheidet auch ein Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1
VwGO aus. Sollte die Beschwerde ferner mit dem Vortrag, im
Schriftsatz vom 22. März 2002 seien Beweisanträge aus früheren
Schriftsätzen "wiederholt" worden (Beschwerdebegründung S. 1),
ebenfalls eine gehörsverletzende Unterlassung einer weiteren
Anhörung rügen wollen, so fehlt es auch insoweit an hinrei-
chenden Darlegungen (zur Behandlung wiederholender Beweisan-
träge im sog. vereinfachten Berufungsverfahren vgl. im Übrigen
etwa Beschluss vom 23. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 169.01 -
ris> m.w.N.).
Soweit sich die Kläger im Übrigen gegen die Bewertung der
Rückkehrgefahr durch das Berufungsgericht wenden, zielen sie
auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die den Instanzgerich-
ten vorbehalten ist. Eine Revisionszulassung wegen Verfahrens-
mangels können sie damit nicht erreichen. Einen solchen zeigt
die Beschwerde auch nicht dadurch auf, dass sie die Verwertung
"völlig überholte(r) Lageberichte" durch das Berufungsgericht
rügt (Beschwerdebegründung S. 3). Die damit wohl sinngemäß er-
hobene weitere Gehörs- und Aufklärungsrüge ist wiederum nicht
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ordnungsgemäß dargelegt. Soweit die Beschwerde zum Ausdruck
bringt, das Berufungsgericht hätte die Kläger zu seiner Be-
weiswürdigung anhören müssen, wird nicht deutlich, woraus sich
eine solche Verpflichtung in Bezug auf die in das Verfahren
eingeführten Erkenntnismittel hätte ergeben sollen. Die Be-
zeichnungsanforderungen für eine Aufklärungsrüge sind offen-
sichtlich nicht erfüllt (vgl. allgemein Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig