Urteil des BVerwG vom 06.08.2002

Politische Verfolgung, Togo, Hund, Asylbewerber

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 242.02
VGH 25 B 02.30255
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
26. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 VwGO. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem Kläger die
im Schriftsatz vom 16. Juli 2002 beantragte Wiedereinsetzung
in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren wäre; das wäre
allerdings der Fall, wenn der im Wiedereinsetzungsgesuch an-
waltlich versicherte Vortrag zutreffen sollte, dass das Tele-
faxgerät des Berufungsgerichts am 15. Juli 2002 defekt gewesen
ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR
121.95 - NJW 1996, 2587; zustimmend BVerwG, Beschluss vom
13. November 1996 - BVerwG 7 B 304.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 206).
Die Beschwerde sieht eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage
darin, dass das Berufungsgericht "die vom Kläger vorgebrachten
exilpolitischen Aktivitäten" (wird ausgeführt) zwar als wahr
unterstellt habe, gleichwohl aber keine "exilpolitischen Akti-
vitäten des Klägers in herausgehobener Stellung" angenommen
habe, "bei der nach der genannten Rechtsprechung des Senats
ausnahmsweise in Kombination mit der Asylantragstellung eine
politische Verfolgung des Klägers wahrscheinlich" sei. Ob die
vom Berufungsgericht "vertretene Auffassung auch in Zukunft in
ähnlich gelagerten Fällen aufrecht zu erhalten" sei, "wenn die
exilpolitische Betätigung eines Antragstellers aus Togo sich
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im Ausmaß von der anderer togoischer Asylbewerber" unterschei-
de, sei eine "Rechtsfrage, die sich nicht ohne weiteres aus
dem Gesetz beantworten" lasse. Mit diesem Vortrag wird eine
bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche fallübergreifend in dem
angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte,
nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen
die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht obliegende Fest-
stellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachver-
halts, ohne eine Rechtsfrage darzulegen. Ob dem Kläger und an-
deren Asylantragstellern aus Togo wegen ihrer exilpolitischen
Aktivitäten bei Rückkehr in ihr Heimatland Nachstellungen dro-
hen, die als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG,
§ 51 Abs. 1 AuslG oder als Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG zu qualifizieren sind, könnte in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren ebenso wenig verallgemeinernd entschieden wer-
den wie die weitere Frage, ob eine herausgehobene exilpoliti-
sche Betätigung vorliegt, die nach den tatrichterlichen Er-
kenntnissen des Berufungsgerichts solche Nachstellungen zur
Folge haben können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter