Urteil des BVerwG vom 16.10.2003

Verfügung, Normenkontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 241.03 (1 PKH 77.03)
OVG 19 E 726/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den "Ablehnungsbescheid"
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 22. August 2003 wird als unstatthaft verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können mit
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur die in dieser Vorschrift ab-
schließend aufgezählten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, nämlich sol-
che nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 VwGO und nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG,
angefochten werden. Hierzu gehört die mit der Beschwerde angegriffene gerichtliche
Verfügung vom 22. August 2003 nicht. Mit dieser Verfügung wurde der Kläger ledig-
lich darauf hingewiesen, dass sein "Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1
Satz 2 VwGO" und sein "Antrag gemäß § 48 VwGO" unzulässig seien und der Senat
sie deshalb bis auf weiteres nicht als förmlich gestellte Anträge werte, sondern ledig-
lich als Begründung im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozess-
kostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Auch wenn die Beschwerde dahin zu
verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen den Beschluss vom 16. September
2003 richtet, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers ge-
gen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen hat, wäre sie unstatthaft. Denn auch bei diesem Beschluss handelt
es sich nicht um eine nach § 152 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbare Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig