Urteil des BVerwG vom 17.02.2003

Illegale Ausreise, Unhcr, Gefahr, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 240.02 (1 PKH 50.02)
VGH 23 B 02.30162
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Gerhard Meyer-Heim, Sulzbacher Straße 85,
90489 Nürnberg, als Prozessbevollmächtigter
beigeordnet.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni
2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und
§ 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit
der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden
Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im
Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländi-
schen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu
entwickelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürften diese Fragen
der grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat
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lässt offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie
sie ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem
Zusammenhang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B
128.02 - InfAuslR 2002, 455).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur
Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf
eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist,
gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden
Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat
angenommen, der Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem
Kläger - unabhängig von der Frage des Existenzminimums - auch
vor dem Hintergrund eines für möglich gehaltenen
Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in den
Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den
irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die
illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die
Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten
strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten (UA S. 16). Die
Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der
"durch nichts belegten" Annahme eines möglichen Wie-
dereinmarsches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Anforderungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es
habe nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die
Umstände offen gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung
auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für
die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden
Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, ge-
schlossen habe. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt
keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen
Entscheidung auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Wi-
derspruch zu den angeführten Rechtssätzen des
Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie nicht auf
die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in Bezug
genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu
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zitierten Urteile ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht
darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz
aufgestellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Ausführungen
wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer Ansicht
nach unzureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im
Einzelfall, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund
aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter
Beck