Urteil des BVerwG vom 13.04.2005

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 24.05 (1 C 2.05/1 PKH 9.05)
VGH 10 BV 02.2046
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren werden
eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des
Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 5 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2004 und seine
gleichzeitig eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 7. April 2005 zurückgenommen.
Die Verfahren sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der
zudem sinngemäß ebenfalls zurückgenommen worden ist (vgl. den Vermerk des Be-
richterstatters vom 12. April 2005).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Hund Richter