Urteil des BVerwG vom 25.11.2004

Aufenthalt, Begriff, Eltern, Strafverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 24.04
VGH 13 S 122/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der be-
hauptete Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon nicht in einer
Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie endgültig und un-
ter Heranziehung welcher Begriffe aus anderen gesetzlichen Bestimmungen der
"gewöhnliche Aufenthalt" nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - zu
bestimmen sei. Das Verwaltungsgericht habe mangels obergerichtlicher Klärung die-
ser Frage bereits die Berufung zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in sei-
ner Entscheidung ebenfalls nicht abschließend festgestellt, wie dieser gesetzlich
nicht geklärte Begriff zu interpretieren sei. Ob die vom Verwaltungsgerichtshof he-
rangezogenen Hilfsdefinitionen aus anderen gesetzlichen Tatbeständen des Auslän-
dergesetzes anwendbar seien oder ob neue Kriterien für den Begriff "gewöhnlicher
Aufenthalt" nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz festzulegen seien, sei deshalb
höchstrichterlich zu klären. Es sei in diesem Zusammenhang auch klärungsbedürftig,
ob dieser Begriff trotz der anders gearteten Integrationserwartungen des in der Bun-
desrepublik Deutschland geborenen Kindes ausländischer Eltern in § 4 Abs. 3 StAG
ebenso zu beurteilen sei wie bei der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG.
Mit diesem Vorbringen wird eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich
in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, nicht aufgezeigt. Die mit Wir-
kung vom 1. Januar 2000 in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügte Bestimmung
des § 4 Abs. 3 StAG (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörig-
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keitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) setzt für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit eines Kindes ausländischer Eltern durch Geburt im Inland u.a.
voraus, dass ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland hat. Dass der Gesetzgeber damit an die wortgleiche Voraussetzung
der Einbürgerungsvorschrift in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG und die hierzu ergangene
Rechtsprechung angeknüpft hat, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des Be-
griffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG daher zutreffend auf
die Kriterien zurückgegriffen, die von der Rechtsprechung zu dem gleichen Begriff in
§ 85 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind. Danach besagt der Begriff des gewöhnli-
chen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im
Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni
1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -, und es kann ebenso wie hinsichtlich
dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetz-
buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995
- BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom
23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <121 ff.>; zu demselben
Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 -
BVerwGE 116, 128 <137 ff.>). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die dafür
sprechen könnten, dass der Gesetzgeber trotz wortgleicher Formulierung insoweit
andere Kriterien angewandt wissen wollte. Der Hinweis der Beschwerde auf etwaige
anders geartete Integrationserwartungen für in Deutschland geborene Kinder aus-
ländischer Eltern führt angesichts des gesetzlichen Wortlauts nicht weiter. Im Übrigen
legt die Beschwerde auch nicht ansatzweise dar, welche anderen Kriterien ihrer
Ansicht nach für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in Be-
tracht kommen und inwieweit sie für das Klagebegehren der Klägerinnen entschei-
dungserheblich sein sollten.
Soweit die Beschwerde weiter bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe den we-
niger als ein Jahr dauernden Auslandsaufenthalt des Vaters der Klägerin zu 2 ein-
schließlich der Zeit der Auslieferungshaft zu Unrecht als Unterbrechung seines ge-
wöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland angesehen, und meint,
diese Frage sei ebenfalls grundsätzlich klärungsbedürftig, fehlt es schon an der
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Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen
Rechtsfrage. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerde auch nicht - wie erforder-
lich - mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Argumentation in
der Berufungsentscheidung auseinander. Sie geht weder auf die Problematik der
Anwendbarkeit der Regelung über unschädliche Unterbrechungen durch Auslands-
aufenthalte in § 89 Abs. 1 und 2 AuslG im Rahmen von § 4 Abs. 3 StAG allgemein
ein noch auf den Umstand, dass das Berufungsgericht nach seinen - nicht erfolgreich
mit Verfahrensrügen angegriffenen (vgl. unten zu 2.) und deshalb für das Revisions-
gericht bindenden - Feststellungen bereits das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 AuslG verneint hat, weil nach seiner tatrichterli-
chen Überzeugung der Vater der Klägerin zu 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben und in Albanien neu begründet hat
(UA S. 15).
Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde über die angeblich offensichtlich
fehlerhafte Anwendung der §§ 21 und 20 AuslG führen nicht auf einen Revisionszu-
lassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
2. Die von der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Klägerinnen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht geltend, die Klägerinnen und ihr Pro-
zessbevollmächtigter hätten erst in der Berufungsverhandlung erfahren, dass das
Gericht die Akten aus dem Strafverfahren des Vaters der Klägerin zu 2 beigezogen
habe. In der Urteilsbegründung sei gerade der Inhalt dieser Strafakte im Wesentli-
chen zur Bewertung der Art des Aufenthalts des Vaters in Albanien herangezogen
worden. Aufgrund dieser späten Mitteilung sei es den Klägerinnen nicht mehr mög-
lich gewesen, sich zu den Feststellungen im Strafverfahren zu äußern. Diese Rüge
ist schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil die Beschwerde nicht - wie erforder-
lich - angibt, welche neuen Erkenntnisse aus den Strafakten im Einzelnen das Beru-
fungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO verwertet haben soll und was
die Klägerinnen noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätten, wenn sie früher
hierauf hingewiesen worden wären (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG
9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 36). Unabhängig davon lässt sich
den Akten auch nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht die Strafakten selbst
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beigezogen und verwertet hat. Es hat sich vielmehr in seinem Urteil auf die Feststel-
lungen aus dem Strafurteil vom 21. September 1999 gegen den Vater der Klägerin
zu 2 bezogen, das sich in der ihn betreffenden Ausländerakte befindet. Dass diese
Akte zum Verfahren beigezogen worden war, war dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerinnen aber ausweislich der Gerichtsakten bekannt, zumal das Strafurteil be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren verwertet worden ist (VG-Urteil, UA S. 8). Im Üb-
rigen hätte er auch noch in der Berufungsverhandlung eine Vertagung oder die Ein-
räumung einer Frist zur weiteren Stellungnahme beantragen können und müssen,
wenn er sich - wie behauptet - unerwartet mit neuen Erkenntnissen konfrontiert ge-
sehen hätte. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Gele-
genheit zur Äußerung können sich die Klägerinnen, die sich das Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2
ZPO), auch aus diesen Gründen nicht mit Erfolg berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Rechtsquellen:
AuslG
§ 85 Abs. 1
StAG
§ 4 Abs. 3 Satz 1
SGB I
§ 30 Abs. 3 Satz 2
AG-StlMindÜbK Art. 2
Stichworte:
Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt; ius soli; Staatsangehörigkeitserwerb
durch Geburt.
Leitsatz:
Zur Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
StAG.
Beschluss des 1. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 1 B 24.04
I. VG Stuttgart vom 12.11.2002 - Az.: VG 6 K 2226/02 -
II. VGH Mannheim vom 07.11.2003 - Az.: VGH 13 S 122/03 -