Urteil des BVerwG vom 15.08.2003

Schule, Gefahr, Leib, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 24.03
OVG 5 A 1993/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die einen Revisionszulassungsgrund allenfalls andeutet, ist unzulässig.
Offenbar will sie einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verlet-
zung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, legt diesen aber nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde macht u.a. geltend, es sei "reine Theorie", dass die Kläger in ihrer Heimat
einem Krankenversicherungsschutz unterliegen würden. Die Kläger besuchten in Deutsch-
land eine Schule für geistig behinderte Kinder; ob solche Schulen in Jugoslawien bzw. in der
Region, in die die Kläger zurückkehren müssten, existieren, habe das Berufungsgericht nicht
konkret festgestellt. Insofern werde auch ausdrücklich die mangelnde Sachaufklärung des
Berufungsgerichts gerügt. Dieses hätte der Beschwerde zufolge ein Sachverständigengut-
achten einholen müssen, welches eindeutig zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass geistig
behinderte Kinder, die der Minderheit der Roma angehörten, in Jugoslawien keine sachge-
rechte Behandlung erführen und "somit ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Kinder" be-
stünde.
Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen genügt nicht den an eine Aufklärungsrüge zu
stellenden Anforderungen der Darlegung. Die Beschwerde macht zunächst nicht geltend,
dass bereits im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsauf-
klärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Sie zeigt auch nicht
auf, dass sich dem Berufungsgericht die vermissten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis
auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 u.a. ausgeführt, die dem
fachärztlichen Attest vom 12. September 2002 zufolge notwendige medikamentöse Versor-
gung des Klägers zu 2 in der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien sei gewährleistet.
Auch würden die Kläger von dem dortigen - im Einzelnen dargestellten - Krankenversiche-
rungsschutz erfasst. Obwohl aufgrund von Engpässen oft lange Wartezeiten bestünden,
würden lebensgefährliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt. Mit diesen Darlegun-
gen des Berufungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht - wie geboten - substantiiert
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auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit dem Inhalt des erwähnten fachärztlichen
Attests, das hinsichtlich des Schulbesuchs lediglich erwähnt, dass die Kläger zu 2 und 3 seit
dem Jahr 2000 eine Schule für behinderte Kinder in O. besuchen.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus die rechtliche und tatsächliche Würdigung des
Streitstoffs durch das Berufungsgericht rügt, ist damit ein Revisionszulassungsgrund nicht
schlüssig dargetan. Schließlich ist die hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens im Verfahren vor dem Revisionsgericht unzulässig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter