Urteil des BVerwG vom 23.10.2003

Urteil vom 23.10.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 239.03
OVG 5 A 1504/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2003 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der
Kläger nicht den erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt habe.
Hiergegen macht die Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe geltend. Damit
ist sowohl im vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch in einem Revisionsverfah-
ren kein Raum mehr für eine sachliche Befassung mit bzw. eine Klärung der von der
Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfrage, die sich auf die asylrechtliche Bewer-
tung exilpolitischer Betätigungen iranischer Staatsangehöriger bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck