Urteil des BVerwG vom 05.05.2003

Sierra Leone, Rechtliches Gehör, Amnesty International, Ruf

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 239.02
OVG 10 A 10231/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
8. Mai 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie beruft sich auf
einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und
eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Ge-
hör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), legt die geltend gemachten
Verfahrensmängel aber nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde trägt zur Begründung ihrer Gehörsrüge vor, das
Berufungsgericht habe dem Kläger das behauptete Verfolgungs-
schicksal vor seiner Ausreise aus Sierra Leone nicht geglaubt
und sich dabei auf angebliche Widersprüche und Ungereimtheiten
in der Anhörung vor dem Bundesamt gestützt, die zuvor weder
vom Bundesamt noch vom Verwaltungsgericht geltend gemacht wor-
den seien. Das Berufungsgericht hätte deshalb spätestens mit
der Mitteilung zum Verfahren nach § 130 a VwGO auf diese neuen
Gesichtspunkte hinweisen müssen. Der Kläger hätte dann darle-
gen können, dass die vom Berufungsgericht angenommene ent-
scheidende Änderung seines Vorbringens zu seinem Verhalten und
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Vorgehen in der RUF gar nicht vorliege und aus seinen proto-
kollierten Äußerungen nicht entnommen werden könne. Außerdem
hätte er das vom Berufungsgericht vermisste Vorbringen zu den
Umständen seiner Ausreise näher präzisieren können.
Mit diesem Vorbringen, mit dem die Beschwerde sinngemäß eine
Gehörsverletzung durch eine so genannte Überraschungsentschei-
dung rügt, ist der behauptete Verfahrensmangel nicht aufge-
zeigt. So fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung
dessen, was auf den vermissten Hinweis des Berufungsgerichts
im Einzelnen noch vorgetragen worden wäre, um die vom Beru-
fungsgericht angenommenen Ungereimtheiten des Vorbringens des
Klägers auszuräumen. Unabhängig davon lässt sich der Beschwer-
de auch nicht entnehmen, warum das Gericht zu dem von ihr ver-
missten Hinweis verpflichtet gewesen sein soll. Grundsätzlich
ist es Sache des Asylsuchenden, sein Verfolgungsschicksal von
sich aus in sich stimmig und widerspruchsfrei zu schildern
(stRspr, vgl. etwa Urteil des Senats vom 20. Oktober 1987
- BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 und
Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz
a.a.O. Nr. 51). Das Gericht ist deshalb grundsätzlich nicht
verpflichtet, den Asylsuchenden - zumal, wenn er wie hier an-
waltlich vertreten ist - auf Widersprüche in seinem Vortrag
hinzuweisen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Be-
rufungsurteil sich ohne einen solchen Hinweis als unzulässige
Überraschungsentscheidung darstellen würde, weil das Gericht
einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächli-
chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und
damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Betei-
ligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu
rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 25. April
2001 - BVerwG 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47
= NVwZ-RR 2001, 798 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B
1076.98 - m.w.N.). Dass derartige Umstände hier vor-
liegen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Bundesamt hat in
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seinem ablehnenden Bescheid die Angaben des Klägers zu seinem
Verfolgungsschicksal bereits als pauschal, oberflächlich und
unkonkretisiert bezeichnet und verschiedene Ungereimtheiten
aufgezeigt. Zusammenfassend hat es ausgeführt, all diese Unge-
reimtheiten ließen zusammen mit dem unsubstantiierten Vortrag
nur den Schluss zu, dass die angeblichen Aktivitäten des Klä-
gers frei erfunden seien, um irgendein Verfolgungsschicksal zu
konstruieren. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage wegen
der Verbesserung der politischen Verhältnisse in Sierra Leone
ohne Würdigung des individuellen Asylvorbringens des Klägers
abgewiesen und das Berufungsgericht ebenfalls eine für den
Kläger negative Entscheidung angekündigt hatte, musste der
Kläger durchaus damit rechnen, dass das Berufungsgericht sein
Verfolgungsvorbringen nicht für ausreichend hält, und hätte es
deshalb von sich aus soweit wie möglich vervollständigen oder
plausibel machen müssen. Bei den vom Berufungsgericht nunmehr
zusätzlich aufgeführten Mängeln des Vortrags handelt es sich
auch nicht um grundsätzlich neue Gesichtspunkte, die dem
Rechtsstreit eine andere Wendung gegeben haben, sondern viel-
mehr um zusätzliche Beispiele für die bereits vom Bundesamt
betonte mangelnde Substantiierung und Unzulänglichkeit des
Vorbringens (BA S. 7 f.). In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichti-
ge Würdigung des Asylvorbringens des Klägers durch das Beru-
fungsgericht. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht be-
gründet werden.
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht hät-
te den im Berufungsverfahren gestellten schriftsätzlichen Be-
weisanträgen auf Einholung einer aktuellen Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von amnesty international
zum Vorliegen einer extremen Gefahr für Leib und Leben im Fal-
le einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone nachgehen müs-
sen. Diese Anträge hätten sich nicht nur auf die tatsächliche
wirtschaftliche und soziale Situation in Sierra Leone, sondern
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auch auf die besondere Gefährdung des Klägers wegen der von
ihm dargestellten Aktivitäten für die RUF bezogen und hätten
deshalb vom Berufungsgericht nicht als "ins Blaue hinein" ge-
stellte Beweisanträge bewertet und abgelehnt werden dürfen.
Diese Aufklärungs- und Gehörsrüge kann schon deshalb nicht
durchgreifen, weil sie in erster Linie auf die Gefahren an
Leib und Leben für ehemalige RUF-Kämpfer abhebt. Bei dem Klä-
ger ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,
die - wie soeben ausgeführt - nicht erfolgreich mit Verfah-
rensrügen angegriffen worden sind, mangels Glaubhaftigkeit
seiner Angaben nicht davon auszugehen, dass er ehemaliger
RUF-Kämpfer ist. Infolge dessen brauchte das Berufungsgericht
diesbezüglichen Beweisanträgen zu einer Gefährdung unter dem
Gesichtspunkt des § 53 Abs. 6 AuslG mangels Entscheidungser-
heblichkeit nicht nachzugehen. Soweit die Beweisanträge sich
auf die allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Situ-
ation in Sierra Leone beziehen, macht die Beschwerde selbst
nicht geltend und ist es auch sonst nicht ersichtlich, dass
die vom Berufungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen für
eine sachkundige Beurteilung des Bestehens einer extremen Ge-
fahrenlage nicht ausreichten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig