Urteil des BVerwG vom 14.10.2003

Eigenes Verschulden, Beschwerdefrist, Berg, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 237.03
VGH 3 UE 1082/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 15. August 2003 abge-
laufenen Beschwerdefrist, sondern erst am 18. August 2003 beim Berufungsgericht
eingelegt worden. Über die Beschwerdefrist war die Klägerin in dem angefochtenen
Beschluss ordnungsgemäß belehrt worden.
Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO
gewährt werden, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtig-
ter ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Ver-
schulden ihres Prozessbevollmächtigten ist ihr nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2
ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Sie hat innerhalb der zweiwöchigen
Frist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO keine Tatsachen zur Begründung ihres Wiederein-
setzungsantrags vorgetragen, ihr Schriftsatz vom 15. September 2003 beschränkt
sich auf die Geltendmachung von Gründen zur Zulassung der Revision.
Unabhängig hiervon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie keinen
Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO entsprechend den Erfordernissen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt hat. Die von der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen "nach dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative im völker-
rechtlichen Sinne in der Region Berg-Karabach für Flüchtlinge aus Aserbaidschan
sowie nach der Erreichbarkeit der Region für armenische Volkszugehörige, die we-
der ihre Volks- noch ihre Staatsangehörigkeit gegenüber armenischen Behörden
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nachweisen können" (Beschwerdebegründung Ziffer I), stellen keine einer grundsätz-
lichen Klärung zugänglichen R e c h t s fragen dar, sondern betreffen in erster Linie
die den Tatsachengerichten vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
in der angesprochenen Region. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch die Aus-
führungen zu dem behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungs-
pflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung Ziffer II) entsprechen
nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Be-
schwerde geht nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fra-
ge der Erreichbarkeit der Region Berg-Karabach mit unterschiedlichen Gutachten
auseinander gesetzt hat (BA 21 ff.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem
Gericht eine Anfrage bei der armenischen Auslandsvertretung hätte aufdrängen müs-
sen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemisst sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig