Urteil des BVerwG vom 09.06.2004

Politische Verfolgung, Ausbürgerung, Wahrscheinlichkeit, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 235.03
OVG 8 A 1205/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätz-
lichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine
Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die
Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen
Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam
rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und in-
wiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger
Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechts-
frage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung
nicht.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Ausbürgerung aufgrund
von Wehrdienstentziehung zu einer politischen Verfolgung von engen Verwandten
des Ausgebürgerten führen kann. Diese Frage sei bei der Überprüfung der Verfol-
gungsvoraussetzungen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG für eine Vielzahl von Famili-
enangehörigen ausländischer Wehrdienstflüchtlinge maßgebend. Aus einer Zusam-
- 3 -
menschau der beachtlichen Nachfluchttatbestände folge, dass dem Ehemann der
Klägerin zu 1 in der Türkei politische Verfolgung drohe, wobei die öffentliche Wehr-
dienstverweigerung auslösendes Element sei. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr
in die Türkei politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage nicht den erwähnten Anforderungen entsprechend dargetan. Die Frage,
ob engeren Verwandten unter bestimmten Voraussetzungen Sippenhaft droht, ist in
erster Linie tatsächlicher Natur (vgl. auch Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG
9 B 615.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 226). Die Beschwerde zeigt in diesem
Zusammenhang eine klärungsbedürftige rechtliche Problematik nicht auf. Mit ihren
Angriffen gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann sie die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.
Unabhängig hiervon macht die Beschwerde die Erheblichkeit der aufgeworfenen
Frage nicht ersichtlich. Nach den von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Ver-
fahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen schon kei-
ne hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Angehörige von Wehrdienstflücht-
lingen aus der Türkei bei einer Befragung nach dem Aufenthaltsort der Gesuchten
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt würden. Damit
setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit den Feststellungen des
Berufungsgerichts zu der in Rede stehenden Ausbürgerung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund