Urteil des BVerwG vom 25.09.2002

Togo, Datum, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 232.02
OVG 2 KO 588/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r, die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. März
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am
18. Juni 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbe-
lehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die
Beschwerdebegründungsschrift mit Datum vom 14. Juni 2002 ist
ausweislich der Gerichtsakten erst am 21. Juni 2002, und damit
verspätet, beim Berufungsgericht eingegangen. Wiedereinset-
zungsgründe sind trotz des gerichtlichen Hinweises auf die
Fristversäumung nicht geltend gemacht worden und auch nicht
ersichtlich.
Im Übrigen ist der mit der Beschwerdebegründung geltend ge-
machte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch
eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in
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Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr
nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen", ist kei-
ne Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die einer Klärung
im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig