Urteil des BVerwG vom 13.08.2002, 1 B 231.02
Togo, Brief, Rüge, Übereinstimmung
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 231.02 OVG 2 KO 648/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. In der Beschwerde selbst ist eine konkrete klärungsfähige Frage nicht
benannt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer
Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Beurteilung der politischen Verhältnisse in Togo und der dem
Kläger im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr
durch das Berufungsgericht. Dieses Vorbringen führt allenfalls
auf Tatsachenfragen. Diese sind indes allein von den Tatsachengerichten zu beantworten und einer rechtsgrundsätzlichen
Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts genügt schon wegen der fehlenden Bezeichnung bestimmter höchstrichterlicher Entscheidungen nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im
Übrigen benennt die Beschwerde auch keinen Rechtssatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit dem maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr künftiger
politischer Verfolgung, der in der Sache in Widerspruch zu der
höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Einen derartigen
Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch nicht aufgestellt.
Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (BA S. 7) im Falle des Klägers nicht den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern den Maßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt, weil nach seinen Feststellungen der Kläger nicht vorverfolgt aus Togo ausgereist ist. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer
Rüge gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne
insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Das Vorbringen der Beschwerde in Zusammenhang mit dem von ihr neu
eingereichten Brief vom 6. Mai 2002 aus Togo kann als neuer
Tatsachenvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin
nicht berücksichtigt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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