Urteil des BVerwG vom 13.08.2002

Togo, Brief, Rüge, Übereinstimmung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 231.02
OVG 2 KO 648/97
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. März
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. In der Be-
schwerde selbst ist eine konkrete klärungsfähige Frage nicht
benannt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer
Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Beurteilung der politischen Verhältnisse in Togo und der dem
Kläger im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr
durch das Berufungsgericht. Dieses Vorbringen führt allenfalls
auf Tatsachenfragen. Diese sind indes allein von den Tatsa-
chengerichten zu beantworten und einer rechtsgrundsätzlichen
Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
- 3 -
Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts genügt schon wegen der fehlenden Be-
zeichnung bestimmter höchstrichterlicher Entscheidungen nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im
Übrigen benennt die Beschwerde auch keinen Rechtssatz der be-
rufungsgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit dem maß-
geblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr künftiger
politischer Verfolgung, der in der Sache in Widerspruch zu der
höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Einen derartigen
Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch nicht aufgestellt.
Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwal-
tungsgerichts (BA S. 7) im Falle des Klägers nicht den he-
rabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern den Maßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt, weil nach sei-
nen Feststellungen der Kläger nicht vorverfolgt aus Togo aus-
gereist ist. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer
Rüge gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne
insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Das Vor-
bringen der Beschwerde in Zusammenhang mit dem von ihr neu
eingereichten Brief vom 6. Mai 2002 aus Togo kann als neuer
Tatsachenvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin
nicht berücksichtigt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig