Urteil des BVerwG vom 25.06.2004

Berg, Republik Aserbaidschan, Einreise, Armenien

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 230.03
VGH 3 UE 956/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. Juni 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und auf Verfahrensmängel durch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
sowie des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon
nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgrün-
de aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Beschwerde rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ab-
lehnung von zwei Beweisanträgen (Beschwerdebegründung S. 2 ff., S. 4 ff.) dazu,
dass Armenien nicht bereit sei, "Reisepässe bzw. Passersatzpapiere für armenische
Volkszugehörige aus Aserbaidschan auszustellen, die zuvor Asyl in einem Drittstaat
- hier Bundesrepublik Deutschland - beantragt haben," und "Transitvisa für Berg-
Karabach für aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit
auszustellen, die aus Aserbaidschan in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet
sind". Die Beschwerde macht hierzu geltend, die Ausführungen im Berufungsurteil
zur Ablehnung dieser Beweisanträge (BA S. 12 und 14) fänden im Prozessrecht kei-
ne Stütze. Hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisanträgen stattgegeben, hät-
te sich möglicherweise ergeben, dass Armenien nicht bereit sei, für den genannten
Personenkreis Reisepässe, Passersatzpapiere oder Transitvisa auszustellen. Damit
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hätte sich die Frage der Erreichbarkeit der vom Verwaltungsgerichtshof bejahten in-
nerstaatlichen Fluchtalternative Berg-Karabach neu gestellt.
Mit diesem Vortrag und den hierzu gemachten Ausführungen wird eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig gerügt. Die Beschwerde verkennt, dass das
Berufungsgericht solchen Beweisanträgen nicht nachgehen muss, die es aus Grün-
den des formellen oder materiellen Rechts - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauf-
fassung - unberücksichtigt lassen darf. So verhält es sich hier. Nach der von der Be-
schwerde zitierten, vom Verwaltungsgerichtshof gegebenen Begründung hat er die
Beweisanträge nicht für entscheidungserheblich gehalten. Die Beschwerde zeigt
nicht auf, inwiefern diese Ablehnungsbegründung auf der Grundlage der Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts prozessrechtlich fehlerhaft sein und deshalb das
rechtliche Gehör verletzen soll. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihren
Rügen gegen die in der Ablehnungsbegründung zum Ausdruck kommende Auffas-
sung des Berufungsgerichts zur tatsächlichen Erreichbarkeit der von ihm angenom-
menen inländischen Fluchtalternative Berg-Karabach. Damit lässt sich die behaupte-
te Gehörsverletzung indessen nicht begründen.
2. Die Revision sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "ob Flüchtlinge
aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit generell auf eine Fluchtalternative in Berg-
Karabach verwiesen werden können, da die Republik Aserbaidschan in dieser Regi-
on ihre Gebietsgewalt nicht nur vorübergehend verloren hat aufgrund der Tatsache,
dass der Staat, der ursprünglich die Gebietsherrschaft über dieses Gebiet ausgeübt
hat, seit über 10 Jahren dort keinerlei Gebietsherrschaft mehr ausübt und auch nicht
annähernd absehbar ist, dass dies wieder der Fall sein könnte". Es sei klärungsbe-
dürftig, ob nach einem so langen Zeitraum faktischer Gebietsaufgabe und nicht ab-
sehbarer völkerrechtlicher Regelung faktisch nicht mehr von einer "inländischen
Fluchtalternative", sondern von einer "ausländischen Fluchtalternative" auszugehen
sei.
Mit dieser Frage zielt die Beschwerde nicht auf eine vom Revisionsgericht zu klären-
de rechtsgrundsätzliche Frage, sondern auf die den Tatsachengerichten vorbehalte-
ne Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan,
insbesondere in Berg-Karabach. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtspre-
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chung bereits geklärt, dass als Ort einer inländischen Fluchtalternative auch ein Teil-
gebiet eines Staates in Betracht kommt, in dem dieser seine Gebietsgewalt vorüber-
gehend faktisch nicht mehr ausüben kann, und dass es insoweit nicht darauf an-
kommt, ob in diesem Teilgebiet eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedens-
ordnung besteht (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE
108, 84 <88 bis 90>). Ferner ist geklärt, dass dann, wenn der Staat in einer Region
die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliert, die-
se asylrechtlich nicht mehr als inländische Fluchtalternative anzusehen ist (BVerwG,
a.a.O., S. 88). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Frage, ob
und wann im Einzelfall der endgültige Verlust der Gebietsherrschaft eines (Verfol-
ger)Staates in einer Region eingetreten ist, ist von den Tatsachengerichten nach den
jeweiligen tatsächlichen Umständen im Einzelfall zu ermitteln und zu würdigen und
entzieht sich einer weitergehenden abstrakten rechtsgrundsätzlichen Klärung. So-
weit die Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2004 neu - und im Übri-
gen auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - geltend macht, Berg-
Karabach habe durch die Volksabstimmung am 10. Dezember 1991 sowohl nach
damaligem Recht der UdSSR als auch nach dem Völkerrecht eine wirksame Sezes-
sion von Aserbaidschan vollzogen, und sich hierfür auf Vorträge von Prof. Dr. Otto
Luchterhand und Dr. Dittmar Schorkowitz beruft, kann dies schon deshalb im Revisi-
onszulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neuen Tatsa-
chenvortrag handelt. Denn auch die Ermittlung und Auslegung ausländischen Rechts
- wie etwa des Rechts der damaligen UdSSR - ist den Tatsachengerichten vorbehal-
ten (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) und keine Frage des revisiblen Rechts. Die Be-
schwerde greift mit ihrer Rüge in Wahrheit die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, das einen dauerhaf-
ten Verlust der Gebietsherrschaft der Republik Aserbaidschan über das Territorium
von Berg-Karabach angesichts der noch offenen Verhandlungssituation verneint hat
(BA S. 12 f.). Hierauf kann die Zulassung einer Grundsatzrevision aber nicht gestützt
werden.
Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob es
"einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen armenischer Volkszugehörigkeit,
der nicht aus Berg-Karabach stammt und der dort auch keine Verwandten hat, mög-
lich bzw. zumutbar , von der Bundesrepublik Deutschland nach Armenien zu
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gelangen, dort bei einer karabachischen Behörde ein Einreisevisum für Karabach zu
erhalten und anschließend über aserbaidschanisches Gebiet nach Karabach einzu-
reisen sowie dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten". Auch diese Frage
betrifft die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einreise
und des Aufenthalts der fraglichen Personengruppe in Berg-Karabach und ist als
solche einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
3. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die
gerichtliche Aufklärungspflicht genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht insoweit geltend, "das Beru-
fungsgericht hätte aufklären müssen, ob die angebliche innerstaatliche Fluchtalterna-
tive Berg-Karabach für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan von
Deutschland aus tatsächlich erreichbar ist". Das Berufungsgericht führe hierzu unter
Zitierung einer Entscheidung des OVG Schleswig lapidar aus, dass die Einreise
nach Berg-Karabach über Armenien möglich sei. Als Beleg würden dabei Auskünfte
des Auswärtigen Amtes vom 17. August 2000 und vom 23. Mai 2002 sowie eine gut-
achterliche Stellungnahme vom 7. Mai 2002 angeführt. Diese Erkenntnismittel be-
schäftigten sich jedoch "nicht ausdrücklich mit der Einreisemöglichkeit, sondern nur
mit der Möglichkeit, sich in Berg-Karabach aufzuhalten". Die Erreichbarkeit Berg-
Karabachs von Deutschland aus werde "nicht thematisiert". Im Gegensatz hierzu
habe sich der Kläger auf eine Stellungnahme des UNHCR vom 12. November 1999
berufen, nach der Armenien nicht bereit sei, armenische Volkszugehörige aus Aser-
baidschan, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, allein aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit aufzunehmen, da Deutschland in diesen Fällen als Erst-
asylland gelte. Diese Stellungnahme, die der Kläger in das Verfahren eingeführt ha-
be und die nie widerrufen worden sei, hätte für das Gericht Veranlassung sein müs-
sen, den Sachverhalt der tatsächlichen Erreichbarkeit Berg-Karabachs für diesen
Personenkreis von Deutschland aus weiter aufzuklären. Dann hätte sich möglicher-
weise ergeben, dass Berg-Karabach für den betroffenen Personenkreis von
Deutschland aus tatsächlich nicht zu erreichen sei.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht
dargetan. Hierzu bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheb-
licher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen
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hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu
einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen
worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch oh-
ne ein solches Hinwirken - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - von sich
aus hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt bereits
nicht dar, welche konkreten weiteren Aufklärungsmaßnahmen mit welchen Beweis-
themen ihrer Ansicht nach in Betracht gekommen wären und zu welchem Ergebnis
sie im Einzelnen geführt hätten, insbesondere woraus sich danach die tatsächliche
Unmöglichkeit (oder Unzumutbarkeit) einer Einreise nach Berg-Karabach von
Deutschland aus ergeben hätte. Sie macht ferner nicht geltend, dass der Kläger be-
reits im Berufungsverfahren auf die jetzt vermisste Sachaufklärung hingewirkt und
einen entsprechenden, auf die tatsächliche Unmöglichkeit (oder Unzumutbarkeit)
einer Einreise nach Berg-Karabach von Deutschland aus bezogenen Beweisantrag
gestellt hat. Dass sich bei dieser Sachlage (auch unter Berücksichtigung der oben
erwähnten Beweisanträge, die nur das Ausweis- und Transitvisumsproblem erfas-
sen, und deren Ablehnungsbegründung) dem Gericht - ausgehend von seiner mate-
riellen Rechtsauffassung - eine weitere Aufklärung zur Erreichbarkeit des Gebiets
von Berg-Karabach hätte aufdrängen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch
die Angriffe gegen die als wörtliches Zitat übernommenen Ausführungen (BA S. 12,
S. 13/14) des Oberverwaltungsgerichts Schleswig in dessen Urteil vom 12. Dezem-
ber 2002, die sich gegen die Verwertung der dort verarbeiteten Erkenntnisquellen
richten, sind nicht geeignet, die Aufklärungsrüge zu begründen. Die Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 17. August 2000 an das Verwaltungsgericht Augsburg wird
auch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig nicht als Beleg für die tatsächliche Er-
reichbarkeit Berg-Karabachs für aserbaidschanische Asylbewerber von Deutschland
aus angeführt. Es wird hierzu lediglich dargelegt, warum aus dieser Auskunft nicht
geschlossen werden könne, dass nicht aus Berg-Karabach stammenden armeni-
schen Volkszugehörigen die Einreise oder der Aufenthalt in diesem Gebiet verwehrt
werde. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig stützt seine tatrichterliche Einschät-
zung - zu Einreise und Aufenthalt - vielmehr auf "sämtliche neueren Auskünfte und
Gutachten", aus denen sich nach seiner Auffassung keine Einschränkungen für eine
Zuzugsmöglichkeit in das Gebiet von Berg-Karabach für den betroffenen Personen-
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kreis ergeben. Weshalb das Oberverwaltungsgericht Schleswig und ihm folgend das
Berufungsgericht diese Schlussfolgerungen aus den weiter verwerteten Erkenntnis-
mitteln (neben den von der Beschwerde angeführten noch ein Gutachten der
Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002) nicht ziehen durften, ohne
den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Damit ist auch nicht schlüssig dargelegt, warum sich dem Berufungsge-
richt bei dieser Sachlage noch weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen
müssen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass es nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar in erster Linie Sache des
Asylbewerbers ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine
Rückkehr in verfolgungsfreie Orte des Heimatstaates dauerhaft als unmöglich oder
unzumutbar erscheinen lassen können (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 2001
- BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345 <349> in Anknüpfung an das Urteil vom
16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 <77> m.w.N.). Das ent-
bindet die Gerichte aber nicht davon, den Sachverhalt insoweit bei geltend gemach-
ten Zweifeln ggf. auch von Amts wegen weiter aufzuklären. Wie sie dabei indes die
vorhandenen Erkenntnismittel werten und ob sie anhand der danach gewonnenen
tatrichterlichen Überzeugung über die eingeführten Erkenntnisquellen hinaus weitere
Ermittlungen für entbehrlich halten, betrifft zunächst die dem Tatsachengericht vor-
behaltene Feststellung und Tatsachenwürdigung, die das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich nicht, sondern nur auf Verfahrensmängel überprüfen kann. Hält der
Tatrichter - wie hier - die vorliegenden Erkenntnismittel trotz der substantiierten Zwei-
fel des Asylbewerbers für ausreichend, um die Erreichbarkeit einer inländischen
Fluchtalternative aus anderen Gründen zu bejahen, dann liegt allein darin kein Ver-
fahrensmangel. Ob die der Beweiswürdigung und Subsumtion zugrunde liegende
Rechtsansicht des Berufungsgerichts den bundesrechtlichen Maßstäben und Vorga-
ben entspricht, kann das Bundesverwaltungsgericht nur auf eine hierauf bezogene
fallübergreifende Grundsatzrüge oder eine Abweichungsrüge hin nachprüfen. Bei
Einwänden, wie sie der Kläger im Berufungsverfahren und mit der Beschwerde er-
hoben hat, ist ferner allein der Hinweis auf eine entgegenstehende ausländische
Rechts- oder Gesetzeslage nicht ausreichend, um eine faktische Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit anzunehmen. Vielmehr ist - wie auch sonst bei der Prüfung von
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asylerheblichen Gefahren aufgrund der Handhabung ausländischer Gesetze - auf
die konkrete Rechtspraxis des ausländischen Staates abzustellen. Dabei könnte im
Übrigen im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich zu berücksichtigen sein, ob der
Ort der inländischen Fluchtalternative legal (oder nach der Rechtspraxis jedenfalls
tatsächlich für den Einzelnen gefahrlos) nicht auch mit in Deutschland ausgestellten
Reisepapieren erreichbar ist (vgl. etwa früher zum Nordirak Urteil vom 16. Januar
2001 a.a.O. BVerwGE 112, 345 <350>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Beck