Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Sri Lanka, Hund, Aufklärungspflicht, Überprüfung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 230.02
VGH 10 UE 2859/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von
ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Ver-
fahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsge-
richt habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, in dem es die im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffe-
nen Tatsachenfeststellungen keiner weitergehenden Überprüfung
durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß
gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungs-
gericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen
nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem
Prozessbevollmächtigen des Klägers und den anderen Beteiligten
bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Ver-
fahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen.
Auch soweit das Beschwerdevorbringen über dasjenige im Verfah-
ren 1 B 53.02 hinausgeht, rechtfertigt es kein anderes Ergeb-
nis. Die Beschwerde macht unter anderem geltend, es müsse
ebenfalls die Sachaufklärungsrüge erhoben werden, soweit das
Berufungsgericht auf die neuere Entwicklung in Sri Lanka ver-
weise und sich insoweit auf eine "eher selektive Presseaus-
wahl" beziehe. Auch damit und mit ihrem weiteren Vorbringen
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zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich dem Berufungs-
gericht - bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahr-
scheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt ei-
ner Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volkszu-
gehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 20) - eine
ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer sachver-
ständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte
aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, in-
wiefern sich bei der von ihr im Einzelnen gerügten Unterlas-
sungen weiterer Aufklärung insgesamt - oder je einzeln - eine
beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsgefahr für alle
Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) ergeben hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund