Urteil des BVerwG vom 12.05.2015

Republik, Kosovo, Serbien Und Montenegro, Europäische Union

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 23.15
OVG 13 LB 180/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 11. Februar 2015 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Die Kläger sehen als grundsätzlicher Klärung bedürftig folgende Rechtsfra-
gen an:
„Sind die Einbürgerungsbehörden in Deutschland ver-
pflichtet, die Behauptung der Repräsentanten der
‚Republika Srbija‘, alle Bewohner des Kosovo besäßen die
serbische Staatsangehörigkeit, (gemeint wird insoweit die
Staatsangehörigkeit der gegenwärtig von Belgrad aus be-
triebenen ‚Republika Srbija‘, nicht die Staatsangehörigkeit
der früheren ‚Sozialisticka Republika Srbija‘ - vgl. den La-
gebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik
Kosovo 17.06.2012) ernst zu nehmen und berechtigt, aus
dieser Behauptung herzuleiten, ein Einbürgerungsbewer-
ber mit kosovarischer Staatsangehörigkeit müsse auch
dann eine Ausbürgerung aus der (gegebenenfalls zuvor
auch eine ‚Registrierung‘ in die) Staatsangehörigkeit der
Republika Srbija betreiben - auch dann, wenn der Einbür-
gerungsbewerber niemals zuvor einen individuellen bio-
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graphischen Bezug zum Territorium dieser ‚Republika
Srbija‘, also zu Zentralserbien oder der Vojvodina hatte?
Wenn die Frage mit ‚ja‘ zu beantworten wäre, wie wäre ei-
ne solche Verpflichtung mit der Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27.06.2006 * 5 C 5.03 *, in
der das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die
staatsangehörigkeitsrechtliche Inanspruchnahme eines
fremden Staatsvolkes ohne sachlich anerkannten Grund
sei völkerrechtswidrig, zu vereinbaren?
Wenn die Frage mit ‚ja‘ zu beantworten wäre, wie wäre ei-
ne solche Verpflichtung mit der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts Göttingen in seinem Urteil vom 21.05.2008
* 1 A 390/07 * zu vereinbaren, wonach für Kosovaren wie
den Kläger zu 1. und seine Kinder die ‚Republika Srbija‘
ein ‚fremder‘ Staat sei.“
und formulieren diese Fragen auch wie folgt:
„Kann dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem an-
gefochtenen Urteil gefolgt werden, die ‚genuine connec-
tion‘ jedes Kosovaren zum Staat ‚Republika Srbija‘ im Sin-
ne des Nottebohm-Urteils des IGH ergebe sich ‚zweifels-
ohne‘ schon daraus, daß der Kosovo früher als autonome
Provinz ein Bestandteil der jugoslawischen Teilrepublik
Serbien gewesen sei?
Kann mit dieser Argumentation (alle Kosovaren hätten al-
lein durch die gemeinsame Zeit in einer gemeinsamen so-
zialistischen Republik Serbien) heute die ‚Annexion‘ annä-
hernd des gesamten Staatsvolkes der Republik Kosovo
begründet werden? (…)
Kann anderes gelten, wenn (dieser Fall wird vom Ober-
verwaltungsgericht nicht erwähnt), wenn ein kosovarischer
Staatsangehöriger nicht im Kosovo geboren worden ist
und auch niemals dort gelebt hat? Würde dann eine ‚ge-
nuine connection‘ fehlen?
Kann dem Oberverwaltungsgericht darin gefolgt werden,
daß eine ‚genuine connection‘ im Sinne des Nottebohm-
Urteils des IGH vom 06.04.1955 bzw. ein sachlich aner-
kannter Grund im Sinne des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27.06.2006 * 5 C 3.05 * dann vorliegt,
wenn der jeweilige Kosovare sich vor der Staatsgründung
der Republik Kosovo einen Paß der ‚SFRJ‘ (der Sozialisti-
cka Federativna Republika Jugoslavija) oder einen Paß
der ‚Bundesrepublik Jugoslawien‘ oder einen Paß mit dem
Aufdruck ‚Serbija i Crna Gora‘ (Serbien und Montenegro)
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auf Druck deutscher Ausländerbehörden hat ausstellen
lassen? Kann etwas anderes gelten, wenn er einen sol-
chen Paß sich freiwillig hat ausstellen lassen?“
2. Diese Fragen rechtfertigen schon deswegen nicht die Zulassung der Revisi-
on, weil sie - entgegen der weitergehenden - Beschwerdebegründung nicht auf
eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Rechts gerichtet
sind.
2.1 Es fehlt schon die konkrete Bezeichnung der Normen revisiblen Rechts, in
Bezug auf die diese Rechtsfragen zu klären seien. Diese Fragen zielen der Sa-
che nach auf eine Klärung der Anwendung geklärter und unbestrittener Rechts-
sätze durch das Berufungsgericht, dessen Rechtsanwendung die Kläger des-
wegen für grundlegend unzutreffend halten, weil die (heutige) „Republik Serbi-
en“ mit der früheren „Sozialistischen Republik Serbien“, zu der die frühere Au-
tonome Provinz Kosovo gehört hatte, nicht identisch sei, so dass die Kläger
entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht die Staatsangehö-
rigkeit der (heutigen) „Republik Serbien“ hätten, sondern staatenlos seien.
Grundlage dieser Bewertung ist eine eingehende Schilderung und rechtliche
Einordnung des sog. „Kosovo“-Konflikts (in den Jahren ab 1974 über die Auflö-
sung des Parlaments der Autonomen Republik Kosovo im Jahre 1989, die
nachfolgende Eskalation der innerstaatlichen Konflikte, das Eingreifen der
NATO im sog. Kosovokrieg im Jahre 1999, der nachfolgenden Mission der Ver-
einten Nationen bis hin zur einseitigen Proklamation der Unabhän-
gigkeit des Kosovo <2008> und deren Anerkennung durch zahlreiche Staaten).
Die von den Klägern geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsurteils
gründen damit vorrangig in einer grundlegend abweichenden Bewertung der
Tatsachengrundlage. Dies ist bereits im Ansatz nicht geeignet, die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewirken.
2.2 Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf das Urteil des Internationalen Ge-
richtshofs vom 6. April 1955 (Nottebohm) (s.a. Makarov ZaöRV 1955/56, 407)
berufen, nach dem es für den Erwerb der Staatsangehörigkeit bzw. der „Inan-
spruchnahme“ einer Person als Staatsangehörigen eines bestimmten Staates
einer hinreichenden Verbindung („genuine link“ bzw. „genuine connection“) be-
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darf. Abgesehen davon, dass die Grundsätze der Nottebohm-Entscheidung in-
zwischen völkervertragsrechtlich weiter ausgeformt sind, u.a. durch das Euro-
päische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997
(BGBl. 2004 II, 578; BGBl. 2006 II, 1351), und daher diese Entscheidung selbst
auch nicht unter dem Aspekt der Revisibilität der allgemeinen Regeln des Völ-
kerrechts zur Revisionszulassung führen könnte, hat das Berufungsgericht un-
ter Berücksichtigung der (auch) vom Internationalen Gerichtshof aufgestellten
Grundsätze im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Obergerichte darge-
legt, dass und aus welchen Gründen die durch Ausstellung und Entgegennah-
me eines Reisepasses durch die Republik Serbien auch betätigte Inanspruch-
nahme des im Gebiet des heutigen Kosovo geborenen Klägers zu 1 als deren
Staatsangehörigen gerechtfertigt ist und weder die Unabhängigkeitserklärung
der Republik Kosovo noch deren Anerkennung durch die Bundesrepublik
Deutschland zum Verlust dieser serbischen Staatsangehörigkeit geführt haben.
Dies mögen die Kläger aufgrund ihrer Bewertung der historischen Ereignisse
und der dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Auslegung des serbischen
Rechts, die von der des Berufungsgerichts nachhaltig abweicht, für unvertretbar
halten; auf eine klärungsfähige Rechtsfrage weist dies nicht.
II. Soweit das Vorbringen der Kläger die Vereinbarkeit des Berufungsurteils mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 - 5 C 5.03 - (ge-
meint wohl: Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -
angehörigkeitserwerbs auf der Grundlage der Volkslistenverordnung Ukraine>)
sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21. Mai 2008 - 1 A
390/07 - in Frage stellt, kann offenbleiben, ob damit die Nichtzulassungsbe-
schwerde auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) hat gestützt werden sollen. Insoweit fehlte es bereits an der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung. Denn eine die Revision eröff-
nende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinrei-
chend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die ange-
fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
gestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tra-
genden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen
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hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -
Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 = NVwZ-RR 2013, 774, jeweils
Rn. 21).
III. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1 Die Beschwerde erhebt die Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, da
es das Berufungsgericht versäumt habe, die Frage, welche Staatsangehörigkeit
der Kläger zu 1 und seine Kinder haben, in einer dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - (BVerwGE 140, 311
wendigkeit einer Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren>) genügenden
Weise aufzuklären, und es insbesondere unterlassen habe, zur Frage, wie die
Behauptung des serbischen Staates, alle Bewohner des Kosovo seien ihre
Staatsangehörigen, völkerrechtlich zu bewerten sei, ein Gutachten einzuholen
und dies auch zu erstrecken auf die Frage, ob die
„dahinterstehende Behauptung, die Republik Serbien sei
mit der vorangegangenen ‚Sozialistischen Republik Serbi-
en‘ identisch, sachlich zutreffend ist und welche Konse-
quenzen aus dem nach Beweiserhebung klaren Ergebnis
zu ziehen gewesen wären, daß eine solche Kontinuität
eben nicht besteht, sondern daß die internationale Staa-
tengemeinschaft im Interesse des Weltfriedens und die
Europäische Union im Interesse ihrer ordnungsgemäßen
Fortentwicklung sogar gewaltsam eingreifen mußten, um
die dortige Bevölkerung vor den immer unerträglicher
werdenden Folgen des Putsches vom 23.03.1989 gegen
die Verfassung der Sozialistischen Republik Serbien zu
schützen.“
Dieses Vorbringen lässt keine Verletzung des § 86 VwGO erkennen. Die Kläger
haben ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Sachaufklä-
rung weder ausdrücklich beantragt noch durch einen hilfsweise gestellten Be-
weisantrag auch nur angeregt. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung,
dass der Kläger zu 1 die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien besitzt, auf-
grund einer eigenen Prüfung anhand des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft
der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004 getroffen und sich hierin auch
dadurch bestätigt gesehen, dass sich der Kläger zu 1 mit Beantragung eines
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serbischen Reisepasses auch selbst dem (konsularischen) Schutz dieses Staa-
tes unterstellt hat. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass auch die
Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo und deren Anerkennung durch
die Bundesrepublik Deutschland nicht zum Verlust der serbischen Staatsange-
hörigkeit des Klägers zu 1 geführt habe, ist die Vorgehensweise des Beru-
fungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, aus
welchen Gründen es angesichts dieser Vorgehensweise bei der Ermittlung der
Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1 für die getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts einer verlässlichen Tatsachengrundlage ermangelt und aus
welchem Grund ein Sachverständigengutachten einen tauglichen Beitrag zu
einer weiteren gerichtlichen Vergewisserung hätte leisten können oder aus wel-
chen Gründen sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauf-
fassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Be-
schluss vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3). Ihr vorangehendes, sinnge-
mäßes Vorbringen, völkerrechtliche Bedenken stünden der Annahme der serbi-
schen Staatsangehörigkeit entgegen, ist in diesem Zusammenhang unbeacht-
lich. Denn dieser normative Einwand der Beschwerde betrifft eine Rechtsfrage
des revisiblen materiellen Rechts, die auf dem Ergebnis der Auslegung und
Anwendung ausländischen Rechts aufbaut und deshalb in revisionsrechtlicher
Sicht nicht zur Tatsachenfeststellung gehört. Es ist daher nicht darauf einzuge-
hen, inwieweit die geltend gemachten völkerrechtlichen Bedenken substantiiert
dargelegt sind, sie sich mit den bestehenden Gegenargumenten auseinander-
setzen oder diese Bedenken gar zutreffen.
IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.
Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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