Urteil des BVerwG vom 07.10.2010

Urteil vom 07.10.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 23.10
VGH 19 BV 09.1370
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2010
mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Fricke
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