Urteil des BVerwG vom 30.04.2007

Rüge, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 23.07
OVG 9 A 1428/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2006
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die beiden von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen beziehen sich
auf den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung und stehen in Zusammenhang
mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und der Neufassung des § 73
Abs. 2a AsylVfG. Der Senat hat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers ausgeführt, dass die Grundsatzrüge nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und die andere
Rüge eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen
geklärte Rechtsfrage betrifft (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss des
Senats im Verfahren BVerwG 1 B 18.07). Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
1
2
3
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
4