Urteil des BVerwG vom 06.04.2004

Kontaktaufnahme, Hauptsache, Angola, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 23.04
VGH 3 UE 592/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
11. November 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) begründet.
Die Kläger beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es davon ausgegangen ist,
bei ihrer Rückkehr nach Luanda sei "zu erwarten, dass die Klägerin zu 1 in der Lage
sein wird, den Kontakt zu einem oder mehreren ihrer Geschwister wieder her-
zustellen oder sich ansonsten auch an entferntere Familienmitglieder zu wenden"
(BA S. 5/6), und u.a. deshalb die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint hat.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Kläger könnten sich auch an ent-
ferntere Familienmitglieder wenden, weist die Beschwerde zutreffend darauf hin,
dass sie auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung hin vorgetragen hatten, die
Klägerin zu 1 habe keine weiteren Familienmitglieder mehr in Angola. Damit setzt
sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten voll-
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ständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es in den
Gründen der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten ausdrücklich Stellung nimmt.
Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein
Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen
Vorbringens nicht nachgekommen ist, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). So ver-
hält es sich im Hinblick auf die Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 23. Septem-
ber 2003 aber hier, zumal das Gericht in keiner Weise zu erkennen gibt, dass es
dem Vortrag der Kläger insoweit etwa keinen Glauben schenkt.
Der Gehörsverstoß ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil das Berufungsgericht
sich zusätzlich auf die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu einem oder mehreren
Geschwistern der Klägerin zu 1 stützt. Insoweit geht das Berufungsgericht selbst
aufgrund des Vortrags der Kläger davon aus, von den noch sechs lebenden Ge-
schwistern der Klägerin zu 1 sei "derzeit nicht bekannt, wo sie sich aufhalten" (BA
S. 5). Dann aber durfte das Berufungsgericht zumindest nicht ohne weitere Anhörung
der Kläger und ohne jegliche nachvollziehbare Begründung von der Möglichkeit einer
Kontaktaufnahme (noch dazu voraussetzungsgemäß in Luanda) ausgehen.
Der Senat hat schließlich noch erwogen, ob sich der Gehörsverstoß auf entschei-
dungsunerhebliches Vorbringen beziehen könnte, falls das Berufungsgericht festge-
stellt haben sollte, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Luanda weitgehend
gegeben ist und danach selbst für allein stehende Frauen mit Kindern keine existen-
zielle Bedrohung besteht, da diese sich meist in irgendeiner Weise im Klein- und
Kleinsthandel betätigen könnten (BA S. 5 Absatz 2). Das Berufungsgericht hat in-
dessen auf diese Erkenntnisse in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 15. Oktober 2003 nur "zur Information" hingewiesen und diesen (nicht in das
Verfahren eingeführten) Lagebericht seiner Entscheidung ausdrücklich nicht zugrun-
de gelegt. Entsprechende Feststellungen aufgrund früherer Lageberichte hat es nicht
getroffen. Mithin ist von der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungen zur Mög-
lichkeit einer familiären Kontaktaufnahme für die Kläger auszugehen.
Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht mehr an. Der Senat bemerkt hierzu
allerdings, dass sie voraussichtlich keinen Erfolg hätten haben können. So kann ein
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Gehörsverstoß insbesondere nicht darin liegen, dass das Berufungsgericht - wie die
Beschwerde rügt - "außer Acht lässt", dass die Klägerin zu 1 aus der Provinz Uige
stammt (Beschwerdebegründung S. 4). Die Beschwerde verkennt insoweit, dass nur
eine landesweit bestehende Gefahr die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach
§ 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen kann und nicht schon eine Gefahrenlage, die nur am
Herkunfts- oder früheren Aufenthaltsort besteht. Ebenso verkennt die Beschwerde
möglicherweise, dass sich aus dem Recht auf Gehör kein originärer Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder einer persönlichen Anhörung der
Kläger ergibt. Inwiefern das sog. vereinfachte Berufungsverfahren nach § 130 a
VwGO generell oder im vorliegenden Einzelfall die Möglichkeiten der Aufklärung des
Sachverhalts und des Vortrags zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer in
unzulässiger Weise behindern soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. So-
weit sich die Beschwerde im Übrigen in der Art einer Berufungsbegründung gegen
die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Gefahrenprognose des
Berufungsgerichts (insbesondere zu gesundheitlichen Gefahren für die Kläger bei der
Rückkehr nach Angola) wendet, erschöpft sie sich in einer Kritik an der tatrichter-
lichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne die behaupteten Verfahrensmängel
schlüssig und den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß aufzu-
zeigen (vgl. dazu etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit
Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Hund Richter