Urteil des BVerwG vom 05.02.2002

Amnesty International, Beweisantrag, Ermessen, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 23.02 (1 PKH 7.02)
VGH 19 B 96.32758
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewil-
ligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf einen Verfahrensmangel und auf die grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungs-
gericht einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfs-
beweisantrag zu Unrecht nicht nachgegangen sei, und sieht da-
rin eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung
(§ 108 Abs. 1 VwGO), einen Verstoß gegen die gerichtliche Auf-
klärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO).
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise bean-
tragt, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie von amnesty
international und UNHCR zum Beweis dafür einzuholen, dass ins-
besondere angesichts der neuesten und verschärften Entwicklung
im Iran exilpolitische Aktivitäten dann zu unverhältnismäßigen
strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Maßnahmen des ira-
nischen Staates im Falle einer Rückkehr in den Iran führen,
wenn sie den Betreffenden über einen längeren Zeitraum, hier
über Jahre hinweg, als individuellen Aktivisten persönlich
identifizierbar erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat
hierzu nach eingehender Auswertung der in das Verfahren einge-
führten Erkenntnisquellen in den Urteilsgründen ausgeführt, es
habe unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung zu der
beantragten weiteren Beweiserhebung bestanden. Der Bevollmäch-
tigte des Klägers habe bereits nicht dargelegt, worin die
"neueste und verschärfte Entwicklung im Iran" bestehen solle,
die die Einholung weiterer Auskünfte erforderlich machen sol-
le. Angesichts der ausweislich von Presseberichten in jüngster
Zeit teilweise erfolgten Freilassungen von Regimekritikern sei
vielmehr von einer gewissen Entspannung auszugehen, sodass der
Beweisantrag auf einer unzutreffenden Grundlage beruhe und
sich insgesamt als Ausforschungsbeweis darstelle.
Inwiefern die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung pro-
zessrechtlich fehlerhaft sein soll, legt die Beschwerde nicht
dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts kann das Tatsachengericht, wenn zur politischen Situa-
tion in einem Herkunftsland bereits zahlreiche Auskünfte, Gut-
achten oder Stellungnahmen vorliegen, die Einholung weiterer
Auskünfte oder Sachverständigengutachten nach tatrichterlichem
Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung von § 412
ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ablehnen. Es
muss dann allerdings seine Entscheidung nachvollziehbar be-
gründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat
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(vgl. etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). Dies hat das Berufungs-
gericht hier in ausreichender Weise getan (vgl. UA S. 11 bis
18). Der Rückgriff auf die so belegte eigene Sachkunde wäre
allenfalls dann unzureichend, wenn es zum Zeitpunkt der Beru-
fungsverhandlung substanzielle Anhaltspunkte dafür gegeben
hätte, dass sich die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung
der Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten im Iran in
jüngster Zeit erheblich verändert hätten, wie dies die Be-
schwerde behauptet. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger jedoch
weder im Berufungsverfahren vorgetragen, weshalb das Beru-
fungsgericht den Beweisantrag auch als sog. Ausforschungsbe-
weisantrag bezeichnet hat, noch hat er im Beschwerdeverfahren
konkrete Indizien für eine erhebliche Sachlagenänderung be-
nannt. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2001 - 7 a 11797/00.OVG -
(Asylmagazin 10/2001 S. 24) reicht hierfür nicht aus. Es ist
nämlich nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Entschei-
dung Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der Sachla-
ge im Vergleich zu der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten
ergeben sollen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung mehr
als sechs Monate vor der Entscheidung des Berufungsgerichts
ergangen ist und dieses sich auch auf vergleichsweise aktuel-
lere Quellen (zuletzt Presseberichte vom September 2001) ge-
stützt hat, unterscheidet sich die Lageeinschätzung des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wenn überhaupt, dann nur
unwesentlich von der des Berufungsgerichts. Denn auch das Be-
rufungsgericht ist von einem nach wie vor nicht entschiedenen
Machtkampf zwischen den reformfreundlichen und den klerikal-
konservativen Kräften ausgegangen (UA S. 9). Soweit die Be-
schwerde auf einen Artikel in der Zeitung "Die Welt" vom
12. November 2001 über die Eröffnung eines großen Prozesses
gegen Reformer im Iran Bezug nimmt (Anlage zur Beschwerdebe-
gründung), ist dies vorliegend schon deshalb nicht von Bedeu-
tung, weil dieser Artikel zum maßgeblichen Zeitpunkt der münd-
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lichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Oktober 2001 noch
nicht vorlag. Die Verfahrensrüge kann danach schon deshalb
keinen Erfolg haben, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, dass
das Berufungsgericht sein Ermessen zur Einholung weiterer
Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft ausgeübt hat.
Soweit die Beschwerde sich darüber hinaus auf die grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache beruft, wirft sie keine bestimm-
te klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von all-
gemeiner Bedeutung auf. Die Frage, ob im Hinblick auf die der-
zeitige politische Situation im Iran "ein iranischer Staatsan-
gehöriger, der illegal aus dem Iran ausgereist ist und in der
Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat sowie
sich aus iranischer Sicht illegal im Ausland aufhält, zudem
auch hier in der Bundesrepublik Deutschland über Jahre hinweg
individuell identifizierbar exilpolitisch tätig geworden ist,
in besonderer Weise im Blickfeld der Behörden steht und demge-
mäß im Falle einer Rückkehr in den Iran mit politischer Ver-
folgung, zumindest aber mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen
im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, aber auch
nach § 53 Abs. 6 AuslG zwingend rechnen muss", ist keine
Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die einer Klärung im
Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer
Beck
Dr. Eichberger