Urteil des BVerwG vom 18.06.2004

Republik Aserbaidschan, Berg, Auskunft, Einreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 229.03 (1 PKH 72.03)
VGH 3 UE 290/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdever-
fahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 30. Juni 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von
allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen.
Die Beschwerde meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob die vom Bundesver-
fassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Aus-
schluss des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG durch eine sog. inländi-
- 3 -
sche Fluchtalternative auf aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer bzw.
gemischt armenisch-aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit, die vorverfolgt aus
Aserbaidschan ausgereist seien, nicht aus Berg-Karabach stammten oder dort Ver-
wandte hätten, Anwendung fänden. In diesem Zusammenhang wirft sie zunächst die
Frage auf, ob Flüchtlinge aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit generell auf eine
Fluchtalternative in Berg-Karabach verwiesen werden können, obwohl die Republik
Aserbaidschan in dieser Region ihre Gebietsgewalt nicht nur vorübergehend verloren
habe, weil sie seit über zehn Jahren dort keinerlei Gebietsherrschaft mehr ausübe
und auch nicht annähernd absehbar sei, dass dies wieder der Fall sein könne. Es sei
klärungsbedürftig, ob nach einem so langen Zeitraum faktischer Gebietsaufgabe und
nicht absehbarer völkerrechtlicher Regelung faktisch nicht mehr von einer "inländi-
schen Fluchtalternative", sondern von einer "ausländischen Fluchtalternative" aus-
zugehen sei.
Mit dieser Frage zielt die Beschwerde nicht auf eine vom Revisionsgericht zu klären-
de rechtsgrundsätzliche Frage, sondern auf die den Tatsachengerichten vorbehalte-
ne Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan,
insbesondere in Berg-Karabach. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung bereits geklärt, dass als Ort einer inländischen Fluchtalternative auch ein Teil-
gebiet eines Staates in Betracht kommt, in dem dieser seine Gebietsgewalt vorüber-
gehend faktisch nicht mehr ausüben kann, und dass es insoweit nicht darauf an-
kommt, ob in diesem Teilgebiet eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedens-
ordnung besteht (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE
108, 84 <88 bis 90>). Ferner ist geklärt, dass dann, wenn der Staat in einer Region
die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliert, die-
se asylrechtlich nicht mehr als inländische Fluchtalternative anzusehen ist (BVerwG,
a.a.O., S. 88). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Frage, ob
und wann im Einzelfall der endgültige Verlust der Gebietsherrschaft eines (Verfol-
ger)Staates in einer Region eingetreten ist, ist von den Tatsachengerichten nach den
jeweiligen tatsächlichen Umständen im Einzelfall zu ermitteln und zu würdigen und
entzieht sich einer weitergehenden abstrakten rechtsgrundsätzlichen Klärung. Soweit
die Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 23. Februar 2004 neu geltend macht, Berg-
Karabach habe durch die Volksabstimmung am 10. Dezember 1991 sowohl nach
damaligem Recht der UdSSR als auch nach dem Völkerrecht eine wirksame Sezes-
- 4 -
sion von Aserbaidschan vollzogen, und sich hierfür auf Vorträge von Prof. Dr. Otto
Luchterhand und Dr. Dittmar Schorkowitz beruft, kann dies schon deshalb im Revisi-
onszulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neuen Tatsa-
chenvortrag handelt. Denn auch die Ermittlung und Auslegung ausländischen Rechts
- wie etwa des Rechts der damaligen UdSSR - ist den Tatsachengerichten vorbehal-
ten (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) und keine Frage des revisiblen Rechts. Die Be-
schwerde greift mit ihrer Rüge in Wahrheit die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, das einen dauerhaf-
ten Verlust der Gebietsherrschaft der Republik Aserbaidschan über das Territorium
von Berg-Karabach angesichts der noch offenen Verhandlungssituation verneint hat
(BA S. 15 f.). Hierauf kann die Zulassung einer Grundsatzrevision aber nicht gestützt
werden.
Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob es
einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen armenischer Volkszugehörigkeit, der
nicht aus Berg-Karabach stamme und der dort auch keine Verwandten habe, möglich
bzw. zumutbar sei, von der Bundesrepublik Deutschland nach Armenien zu ge-
langen, dort bei einer karabachischen Behörde ein Einreisevisum für Karabach zu
erhalten und anschließend über aserbaidschanisches Gebiet nach Karabach einzu-
reisen sowie dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Auch diese Frage
betrifft die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einreise
und des Aufenthalts der fraglichen Personengruppe in Berg-Karabach und ist als
solche einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die
gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht inso-
weit geltend, das Berufungsgericht hätte nicht ohne weitere Sachaufklärung die Er-
reichbarkeit der Region Berg-Karabach für die Kläger von der Bundesrepublik
Deutschland aus bejahen dürfen. Es hätte angesichts der Auskunft des Auswärtigen
Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 17. August 2000 vielmehr überprü-
fen müssen, ob aserbaidschanischen Staatsangehörigen von einer deutschen Be-
hörde ein entsprechender Passersatz erteilt werde und die zuständigen armenischen
Auslandsvertretungen daraufhin ein Visum erteilten, damit die Betroffenen überhaupt
- 5 -
den Transit erreichen könnten. Das Berufungsgericht hätte sodann aufgrund noch
einzuholender Auskünfte Feststellungen dazu treffen müssen, ob tatsächlich dem
Personenkreis nicht aus Karabach stammender aserbaidschanischer Staatsangehö-
riger armenischer bzw. gemischt armenisch-aserischer Volkszugehörigkeit ein Ein-
reisevisum in Armenien erteilt und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Berg-Karabach
gewährt werde.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht
dargetan. Hierzu bedarf es der Darlegung hinsichtlich welcher entscheidungserhebli-
cher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu
einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen
worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch oh-
ne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es
hier. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, welche konkreten weiteren Aufklärungs-
maßnahmen ihrer Ansicht nach in Betracht gekommen wären und zu welchem Er-
gebnis sie geführt hätten. Sie macht ferner nicht geltend, dass die Kläger bereits im
Berufungsverfahren auf die jetzt vermisste Sachaufklärung hingewirkt haben, son-
dern räumt selbst ein, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden
ist. Dass sich bei dieser Sachlage dem Gericht - ausgehend von seiner materiellen
Rechtsauffassung - eine weitere Aufklärung zur Erreichbarkeit des Gebiets von Berg-
Karabach hätte aufdrängen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Beru-
fungsgericht hat sich mit der Frage der Erreichbarkeit des Gebiets der inländischen
Fluchtalternative entgegen dem von der Beschwerde erweckten Eindruck durchaus
im Einzelnen auseinander gesetzt, indem es die entsprechenden Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein in dessen Urteil vom
12. Dezember 2002 (BA S. 17 f.) zitiert und sich zu Eigen gemacht hat. Damit ist es
auch auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. August 2000 an das Verwal-
tungsgericht Augsburg eingegangen und hat im Einzelnen dargelegt, warum nach
seiner Auffassung aus dieser Auskunft nicht geschlossen werden könne, dass nicht
aus Berg-Karabach stammenden armenischen Volkszugehörigen die Einreise oder
der Aufenthalt in diesem Gebiet verwehrt werde. Es hat sich in diesem Zusammen-
- 6 -
hang auch auf mehrere neue Auskünfte und Gutachten bezogen, aus denen sich
nach seiner Auffassung keine Einschränkungen für eine Zuzugsmöglichkeit in das
Gebiet von Berg-Karabach für den betroffenen Personenkreis ergeben. Warum sich
dem Gericht bei dieser Sachlage noch weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten auf-
drängen müssen, obwohl die Kläger selbst die ihnen bekannte Auskunftslage im Be-
rufungsverfahren nicht als unzureichend gerügt haben, legt die Beschwerde nicht
dar. Sie wendet sich auch mit diesem Vorbringen in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht
nach nicht zutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Berufungsge-
richt, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig