Urteil des BVerwG vom 31.07.2002

Sri Lanka, Politische Verfolgung, Polizei

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 229.02
VGH 10 UE 3947/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfenen Fragen,
ob generalisierend festgestellt werden kann, dass rück-
kehrenden Tamilen, die mit sogenannten "Emergency Certi-
ficates" nach Sri Lanka einreisen, keine politische Ver-
folgung droht und
ob die Feststellung von Exzesshandlungen einzelner Amts-
träger srilankischer Polizei gegenüber tamilischen Volks-
zugehörigen abstrakt vorgenommen werden kann,
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führen nicht auf Rechtsfragen, sondern zielen auf die den Tat-
sachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhält-
nisse in Sri Lanka. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit
ihren Ausführungen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im
Rahmen der tatrichterlichen Verfahrensprognose. Damit kann sie
eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger