Urteil des BVerwG vom 18.06.2004

Urteil vom 18.06.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 228.03 (1 PKH 71.03)
VGH 3 UE 292/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers zu 2 auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Be-
schwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 30. Juni 2003 wird verworfen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger zu 2 kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfah-
rensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Dies hat der Senat
zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 in dem
Verfahren BVerwG 1 B 229.03 mit Beschluss vom heutigen Tage im Einzelnen aus-
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geführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieses Be-
schlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig