Urteil des BVerwG vom 23.09.2002

Beweisantrag, Absicht, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 227.02 (1 PKH 57.02)
OVG 13 LB 3728/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
18. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Be-
schwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Auf-
klärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) darin,
dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Be-
schluss im vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130 a VwGO
ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl der Kläger
auf einer mündlichen Verhandlung bestanden und ausdrücklich
angekündigt hat, einen Beweisantrag auf Einholung eines weite-
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ren Sachverständigengutachtens zu stellen. Durch die Entschei-
dung im Beschlusswege nach § 130 a VwGO sei dem Kläger die
Möglichkeit genommen worden, in einer mündlichen Verhandlung
eine Bescheidung dieses Beweisantrags zu erreichen und gegen
eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags Gegenvorstellung
zu erheben.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht
der Beschwerde verpflichtet allein der Umstand, dass nach der
Anhörungsmitteilung zum vereinfachten Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO ein Beweisantrag angekündigt oder gestellt wird,
das Gericht nicht, nunmehr eine mündliche Verhandlung durchzu-
führen. Das Gericht ist in derartigen Fällen auch nicht ver-
pflichtet, dem Beteiligten vorab die Gründe für die beabsich-
tigte Ablehnung seines Beweisantrags mitzuteilen (stRspr; Be-
schluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310
§ 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B
150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, beide m.w.N.). Al-
lerdings muss das Gericht den Beweisantrag auf seine Rechtser-
heblichkeit prüfen und den Beteiligten grundsätzlich durch ei-
ne erneute Anhörungsmitteilung auf die unverändert beabsich-
tigte Verfahrensweise und damit darauf hinweisen, dass es dem
Beweisantrag nicht nachgehen werde; in den Gründen der Beru-
fungsentscheidung muss es dann im Einzelnen darlegen, warum es
dem Beweisantrag nicht entsprochen hat (stRspr; vgl. Beschlüs-
se vom 10. April 1992 und 19. April 1999, a.a.O.). Nach diesen
Grundsätzen ist das Berufungsgericht verfahren. Es hat den
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlichem Schrei-
ben vom 8. April 2002 mitgeteilt, dass es auch mit Rücksicht
auf den angekündigten Beweisantrag an seiner Absicht festhal-
te, über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zu
entscheiden, und hat in dem Beschluss im Einzelnen ausgeführt,
warum es weder dem Zeugenbeweisantrag noch dem Antrag auf Ein-
holung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachgekommen
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ist (BA S. 6). Hinsichtlich des Zeugenbeweises hat das Gericht
wesentlich darauf abgestellt, dass die unter Beweis gestellten
Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten; hinsichtlich
des beantragten Sachverständigengutachtens zur Lage der Musli-
me im Sandzak hat es die vorhandene eindeutige Auskunftslage
im Rahmen seines Ermessens als ausreichend angesehen. Inwie-
fern diese Ablehnung der beantragten Beweiserhebung prozess-
rechtlich fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde, die sich
mit den Ablehnungsgründen des Berufungsgerichts nicht ausein-
ander setzt, weder auf noch ist es sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig