Urteil des BVerwG vom 08.03.2007

Irak, Wiederherstellung, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 226.06
OVG 16 A 4536/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Beschwerde macht geltend, der Rechtssache komme „grundsätzliche Be-
deutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu". Grundsätzliche Bedeutung habe
eine Rechtssache u.a. dann, wenn die in der Revisions-/Berufungsentscheidung
„zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen" verallgemeinerungsfähige Auswir-
kungen entfalte. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage,
„ob in Widerrufsfällen in Bezug auf den Irak die drei Tat-
bestandsmerkmale des grundlegenden Charakters, der
Wiederherstellung des Schutzes und der Stabilität und
Dauerhaftigkeit der Veränderung nach Art. 1 C Nr. 5 I.
(gemeint: Satz 1) GFK erfüllt sein müssen, bevor ein Wi-
derruf rechtmäßig ergehen kann".
Die Beschwerde ist bereits im rechtlichen Ansatz verfehlt, da § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG, der - anders als § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - im Falle verallgemeine-
rungsfähiger Auswirkungen auch die Klärung von Tatsachenfragen einschließt,
allein die Zulassung der Berufung und nicht diejenige der Revision regelt. Auch
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wenn man annähme, dass die Beschwerde die Zulassung der Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstrebt, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Die aufgeworfene Frage betrifft in erster Linie die tatsächliche
Situation im Irak. Die Beschwerde greift in der Art einer Berufungsbegründung
die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Damit
kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache nicht erreichen. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde
aufgeworfene „grundsätzliche Rechts- und Tatsachenfrage, ob die Wiederher-
stellung des Schutzes des Staates und der Stabilität und Dauerhaftigkeit der
Veränderung tatsächlich vorliegt“.
Die Darlegung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ausgelegt, kann schließlich die Zulassung der Revision auch dann nicht
rechtfertigen, wenn man sie als Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ver-
steht. Insoweit und wegen weiterer Einzelheiten dazu, dass die Beschwerde die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen Dar-
legungserfordernissen entsprechenden Weise aufzeigt, wird auf den den Betei-
ligten bekannten Beschluss des Senats vom 1. März 2007 - BVerwG 1 B
200.06 - Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Beck
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