Urteil des BVerwG vom 17.04.2003

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Persönliche Anhörung, Bundesamt, Zwangsheirat

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 226.02 (1 PKH 40.02)
VGH 20 B 00.32471
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechts-
anwalt G. in N., als Prozessbevollmächtigter
beigeordnet.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 18. April 2002 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Ent-
scheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die
gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er
verstößt damit zugleich gegen den Grundsatz der Unmittelbar-
keit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO). Wegen dieses Verfahrens-
mangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weist der Se-
nat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfah-
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rensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses an das Berufungsgericht zurück.
Die aus dem Nordirak stammende Klägerin hat zur Begründung ih-
res Asylantrags geltend gemacht, ihr Vater habe sie zum Zwecke
der Beendigung einer Stammesfehde mit einem Angehörigen eines
verfeindeten Stammes verheiraten wollen. Dieser Zwangsheirat
habe sie sich nur durch eine Flucht aus dem Irak, bei der sie
ein Onkel unterstützt habe, entziehen können. Im Falle einer
Rückkehr müsse sie sowohl die Rache des verfeindeten Stammes
als auch die Tötung durch die eigene Familie befürchten, weil
sie durch ihre Flucht Schande über diese gebracht habe. Das
Berufungsgericht hat im vereinfachten Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO entschieden und hierzu ausgeführt, dieses Vor-
bringen stelle keinen asylerheblichen Vortrag dar und sei
überdies vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) in dem angefochtenen Bescheid einge-
hend und überzeugend als unglaubwürdig beurteilt worden. Auf
diesen Bescheid werde Bezug genommen, da die Klägerin dagegen
nichts vorgebracht habe (BA S. 8). Die Beschwerde rügt zu
Recht, dass das Berufungsgericht diese Entscheidung so nicht
hätte treffen dürfen, ohne sich zuvor durch persönliche Anhö-
rung ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit der Klägerin ge-
macht zu haben.
Zwar hat sich das Berufungsgericht damit nicht - wie die Be-
schwerde wohl außerdem geltend macht - in Widerspruch zu einer
etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Klä-
gerin durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies
unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG
9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; stRspr).
Denn das Verwaltungsgericht hatte im Einverständnis mit den
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und der
Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG
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zugebilligt, ohne auf ihr individuelles Vorbringen zur Zwangs-
heirat einzugehen.
Das Berufungsgericht hätte jedoch die Klägerin nicht lediglich
unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundes-
amt für unglaubwürdig halten dürfen, ohne sie selbst persön-
lich angehört zu haben. Nach der Rechtsprechung des Senats
darf das Berufungsgericht aus der bei der Anhörung durch das
Bundesamt protokollierten Aussage des Ausländers allenfalls
dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussa-
ge solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten
mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist,
dass sie die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne ei-
nen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdig-
keit von vornherein ausschließen (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni
2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260
und vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 – Buchholz a.a.O.
Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381). Ein solcher Ausnahmefall liegt
hier nicht vor. Inwiefern der vom Bundesamt als wesentlich an-
geführte Umstand, dass die Klägerin in Deutschland in der Nähe
ihres Bruders leben wollte, die Wahrheit ihrer Angaben von
vornherein ausschließen soll, lässt sich der Berufungsent-
scheidung nicht entnehmen.
Der angefochtene Beschluss beruht auf dem festgestellten Ver-
fahrensrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Berufungsgericht bei einer persönlichen Anhörung der Klägerin
ihrem Vortrag Glauben geschenkt und möglicherweise zu einer
anderen Entscheidung gelangt wäre. Dies gilt sowohl für den
mit der Klage in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG als auch für den
nachrangig geltend gemachten Anspruch nach § 53 AuslG. Der Um-
stand, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin au-
ßerdem als nicht asylerheblich bezeichnet hat, steht dem nicht
entgegen. Es hat nämlich diesen nur für die Ablehnung von Ab-
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schiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG einschlägigen Ge-
sichtspunkt auch nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet;
er ist schon deshalb nicht geeignet, die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts zu § 51 Abs. 1 AuslG selbständig zu tragen. Ob
sich aus dem Vorbringen der Klägerin, wenn es denn zuträfe,
eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr ergeben könnte - etwa
wegen mittelbarer staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung
durch Duldung von Zwangsheirat und Blutrache (vgl. etwa Urteil
vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 163), wie die Beschwerde mit einer Grundsatzrüge
geltend macht - lässt sich im Übrigen erst nach näherer Klä-
rung des Sachverhalts durch Anhörung der Klägerin und gegebe-
nenfalls durch sonstige weitere Ermittlungen beurteilen.
Auf die außerdem von der Beschwerde erhobenen anderen Verfah-
rensrügen kommt es nicht mehr an.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig