Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Amnesty International, Hund, Vorladung, Versäumnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 225.02
VGH 9 B 02.30317
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
18. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf den
Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), legt diesen aber nicht
in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.
Die behauptete Gehörsverletzung ist nicht schlüssig vorgetra-
gen. Die Beschwerde greift vielmehr lediglich im Gewande der
Gehörsrüge die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts - insbesondere seine negative
Gefährdungsprognose bei einer Rückkehr der Klägerin nach Äthi-
opien - an, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzu-
zeigen. Eine solche ergibt sich weder aus der Kritik an ein-
zelnen Ausführungen im Berufungsbeschluss (S. 11 und S. 12)
noch daraus, dass das Berufungsgericht insoweit die "vorge-
brachten Gründe einzeln" betrachtet und nicht "im Kontext" ge-
sehen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerde hinsichtlich
der Briefe an den Premierminister nicht mitteilt, dass das Be-
rufungsgericht schon (und in erster Linie) deren Absendung
nicht als "glaubhaft gemacht" angesehen hat (BA S. 11), wendet
sie sich damit der Sache nach gegen eine angeblich unterlasse-
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ne Gesamtschau aller etwa verfolgungsrelevanten Umstände, ohne
ein solches Versäumnis allerdings in sich stimmig herauszuar-
beiten und darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegen soll, zumal das Berufungsgericht ei-
ne Gesamtschau ausdrücklich angestellt hat (BA S. 12 unten).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner rügt, das
Gericht habe "eine weitere Aufklärung abgelehnt", obwohl im
Schriftsatz vom 28. März 2002 "näher ausgeführt" worden sei,
dass die an den Vater gerichtete Vorladung "in Zusammenhang
mit den beiden an den Premierminister gerichteten Schreiben"
zu beurteilen (nicht "verurteilen") sei, und sie "auch ein
Sachverständigengutachten von Amnesty International hinsicht-
lich der Verfolgungssituation bezüglich der Klägerin unter den
angeführten Voraussetzungen beantragt" habe, wird ebenfalls
nicht klar, worin die behauptete Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegen soll. Die möglicherweise angegriffene Ablehnung
des Beweisantrags als gehörsverletzend würde voraussetzen,
dass diese im Gesetz keine Stütze findet. Hiermit befasst sich
die Beschwerde indessen nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVerfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVerfG.
Dr. Mallmann Hund Prof. Dr. Dörig